Mietereinbauten und Mieterumbauten sind solche Baumaßnahmen, die der Mieter eines Gebäudes oder Gebäudeteils auf seine Rechnung an dem gemieteten Gebäude vornehmen lässt. In vielen Fällen gehen die Maßnahmen mit Absprachen bezüglich der Miete einher.
Soweit es nicht um sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand handelt, ist die bilanzielle Behandlung beim Mieter, und hier vor allem die Abschreibung, zu klären. Unstreitig sind dabei die Fälle, bei denen es sich um sog. Scheinbestandteil (die Sache wird nur zu einem vorübergehenden Zweck in das Gebäude eingefügt) oder um eine Betriebsvorrichtung (Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören und mit denen der Gewerbebetrieb unmittelbar betrieben wird) handelt. Strittig wird es aber immer wieder bei wirtschaftlichem Eigentum des Mieters. Hiervon ist auszugehen, wenn entweder die eingebauten Sachen während der Mietdauer technisch oder wirtschaftlich verbraucht werden oder aber der Mieter bei Beendigung des Mietvertrags zumindest die Erstattung des noch verbliebenen gemeinen Werts des Einbaus oder Umbaus verlangen kann.
In der Praxis begegnet man immer wieder einer Praktikerlösung, wenn es um die Frage der Abschreibungen geht. Die eingebauten Teile werden auf die Laufzeit des Pachtvertrags abgeschrieben. Der Gesetzgeber sieht hier aber vor, dass die Einbauten wie Gebäude zu behandeln sind, und so auch abzuschreiben sind.
Die Ansicht hat auch der BFH bestätigt. In dem Verfahren hatte die Tochter ein sanierungsbedürftiges Gutshaus erworben und es an die Mutter verpachtet. Die Mutter baute das Objekt umfangreich auf ihre Kosten aus. Der Pachtvertrag hatte zunächst eine feste Laufzeit. Die Einbauten der Mutter sollten mit Vertragsablauf entschädigungslos auf die Tochter übergehen. Abweichend von der ursprünglichen Vereinbarung wurde der Pachtvertrag dann verlängert. Die Pächterumbauten der Mutter sollten nach ihren Restwerten gegen Entgelt an die Tochter übergehen.
Das Finanzamt sah darin einen Grund, die Aufwendungen der Mutter für die Komplettsanierung des Gebäudes nach den Grundsätzen der Gebäudeabschreibung zu behandeln. Die Mutter hatte nach der kürzeren Pachtdauer abgeschrieben. Der BFH hat die Ansicht des Finanzamtes bestätigt. Er sah für die Einbauten keinen wirtschaftlichen Verbrauch innerhalb der Pachtdauer. Ansonsten hätte die Tochter nicht den Zeitwert der Mietereinbauten abgelöst.