In einer Wohnungseigentümergemeinschaft kommt es vor, dass ein Eigentümer sein Wohngeld nicht zahlt. Der Verwalter ist per Gesetz zur Geltendmachung dieser Beträge verpflichtet. Dies ergibt sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz. Die durchaus interessante Frage, die das AG Frankenthal zu klären hatte, ist, wer für die Kosten eines Anwalts in einem außergerichtlichen Verfahren aufkommen muss.

In dem Fall hatte der Verwalter einen Anwalt beauftragt. Diese außergerichtliche Tätigkeit wurde der Gemeinschaft vom Anwalt in Rechnung gestellt. Die Gemeinschaft forderte das Geld vom säumigen Eigentümer, der das Ganze mit der verspäteten Zahlung veranlasst hatte. Das Gericht wies die Klage ab. Der Verwalter hat richtig agiert, indem er die Ansprüche der Gemeinschaft geltend machte. Die Verwaltung umfasst aber nur die Befugnis, im gerichtlichen Verfahren einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Wenn ein Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Beitreibung von Wohngeldern beauftragt werden soll, bedarf dies einer gesonderten Ermächtigung durch einen Beschluss der Gemeinschaft. Da ein solcher im vorliegenden Fall nicht gegeben war, musste der säumige Eigentümer die Kosten nicht erstatten. Für die Gemeinschaft heißt dies aber nicht, dass sie auf den Kosten sitzen bleiben muss. Der Verwalter ist über seine Ermächtigung hinaus tätig geworden und konnte nicht für die Gemeinschaft den Anwalt beauftragen.Letztlich wären also die Kosten von dem Verwalter zu tragen.