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Arbeitszimmer mit privater Mitnutzung

 

Die deutschen Finanzgerichte sind sich nicht so ganz einig, wie ein Arbeitszimmer zu behandeln ist, das auch privat mitgenutzt wird. Das Finanzgericht Köln vertritt die Auffassung, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auch bei erheblicher Privatnutzung in Höhe des beruflichen bzw. betrieblichen Nutzungsanteils steuerlich abgezogen werden können.

In dem Verfahren beantragte ein Unternehmer den Abzug von 50 % der Kosten für einen jeweils hälftig als Wohnzimmer und Büro genutzten Raum. Das Gericht gab der Klage grundsätzlich statt. Es stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs zur Aufteilung von gemischt veranlassten Kosten.

Das Gericht hat allerdings die Revision zum BFH zugelassen. Damit soll eine einheitliche Rechtsprechung gewährleistet werden. Denn das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte in einer Entscheidung vom Februar 2011 eine entsprechende Aufteilung von Wohnraumkosten abgelehnt.

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