Seit Jahren gab es immer wieder Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung, wenn es um die Frage ging, zu welchem Zeitpunkt eine Rechnungsberichtigung als erfolgt anzusehen war. Die Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, dass die Berichtigung erst im laufenden Anmeldungszeitraum zu berücksichtigen war. Selbst im Fall einer Rechnungsberichtigung kam es somit zu Steuernachzahlungen für das Jahr des ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs. Die Steuernachzahlung war zudem im Rahmen der sog. Vollverzinsung mit 6 % jährlich zu verzinsen.

Der BFH ist dem jetzt entgegengetreten. Berichtigt der Unternehmer eine Rechnung für eine von ihm erbrachte Leistung, wirkt dies auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurück.
Der BFH stellt sich damit gegen die bisherige Verwaltungspraxis und hat damit auch seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben.

Der Sinneswandel war vielleicht nicht so ganz freiwillig. Er beruht maßgeblich auf einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH). Der EuGH hatte im Jahr 2016 entschieden, dass eine Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurückwirkt. Der EuGH missbilligte zudem das pauschale Entstehen von Nachzahlungszinsen. Der BFH hat sich dem nunmehr angeschlossen. Damit der Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommt, muss das Ausgangsdokument allerdings über bestimmte Mindestangaben verfügen. Die Berichtigung kann zudem bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG erfolgen.