Der BFH hat in einem weiteren Verfahren seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und sich dem Wandel bei Wohnungseinrichtungen angeschlossen. Es ging um die steuerliche Behandlung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung. In der bisherigen Rechtsprechung hatte man die einzelnen Elemente einer Einbauküche jeweils separat betrachtet. Und da man früher bspw. eine Spüle oder einen Herd fest mit dem Gebäude verbunden hatte, konnte ein solches Gerät steuerlich nicht eigens beurteilt werden.
Eine Einbauküche wird heute individuell geplant und in ihrer baulichen Gestaltung an die jeweiligen räumlichen Verhältnisse angepasst. Dabei zeichnet sich eine moderne Einbauküche insbesondere dadurch aus, dass die einzelnen Einbaumöbel nicht
modulare Unterbauschränke regelmäßig
untereinander und zugleich mit einer durchgehenden Arbeitsplatte fest verbunden sind und diese Verbindung regelmäßig auch auf Dauer angelegt ist.
Deshalb können Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt künftig nicht mehr als sog. Erhaltungsaufwand sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Bei einer Einbauküche mit ihren einzelnen Elementen handelt es sich um ein einheitliches Wirtschaftsgut, das auf zehn Jahre abzuschreiben ist.
Die Änderung der Rechtsprechung war sicherlich überfällig, weil sich die Verhältnisse in Bezug auf die Anschaffung von Einbauküchen in den letzten Jahrzehnten grundlegend geändert haben.