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Beginn der Verzinsung beim Investitionsabzugsbetrag

 

Steuerpflichtige können innerhalb bestimmter Grenzen für die künftige Anschaffung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd in Form eines Investitionsabzugsbetrags abziehen. Eine der Voraussetzungen ist, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich innerhalb des Investitionszeitraumes von drei Jahren anzuschaffen.Wird die geplante Investition nicht durchgeführt, ist der in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen. Die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages führt zu einer Änderung der Einkommensteuerfestsetzung des ursprünglichen Abzugsjahres. Die daraus resultierende Steuernachzahlung ist zu verzinsen. Und genau darum ging der Streit vor dem Niedersächsischen FG. Wann beginnt der Zinslauf für diesen Unterschiedsbetrag?

Das Niedersächsische FG hat bezüglich der Fristberechnung für die Zinsen ein steuerzahlerfreundliches Urteil gefällt. Anders als die Finanzverwaltung sieht das Gericht in der Aufgabe der Investitionsabsicht ein rückwirkendes Ereignis. Dies hat zur Folge, dass der Zinslauf erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Steuerzahler seine Investitionsabsichten aufgegeben hat. In den meisten Fällen würden somit keine Zinsen anfallen, ähnlich wie bei den zuvor möglichen Ansparrücklagen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung beruht die Änderung nicht auf einem solchen rückwirkenden Ereignis. Folglich verlangt die Finanzverwaltung Zinsen ausgehend vom ursprünglichen Abzugsjahr. Bei voller Ausnutzung der dreijährigen Investitionsfrist können somit Zinsen von rund 20 % anfallen, die als solche noch aus dem steuerlichen Netto zu bezahlen sind.

Das Gericht sieht nicht die Regelungen der Abgabenordnung als bestimmendes Element an, sondern die einkommensteuerliche Rechtslage. Die Aufgabe der Investitionsabsicht stellt nach Ansicht des Gerichts in materiell-rechtlicher Hinsicht ein rückwirkendes Ereignis dar, weil sie die Rückgängigmachung des Abzugs des Investitionsabzugsbetrags im Ausgangsjahr auslöst und erst nach Erlass des ursprünglichen Feststellungsbescheids eingetreten ist.

Die Revision zum BFH wurde ausdrücklich nicht zugelassen.

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