Der BFH hat Anfang 2017 ein Urteil gefällt, das die bisher übliche Berechnung bei sog. außergewöhnlichen Belastungen reformiert. Nach dem Urteil könnten bspw. Krankheitskosten weitergehend als bisher steuerlich geltend gemacht werden.

Der Abzug bestimmter außergewöhnlicher Belastungen ist nach den Vorgaben des Einkommensteuergesetzes nur möglich, wenn der Steuerpflichtige mit überdurchschnittlich hohen Aufwendungen belastet ist. Die für alle Steuerpflichtigen übliche
„zumutbare Belastung“ muss folglich jeder selbst tragen.

Die Höhe der zumutbaren Eigenbelastung ist zum einen einkommensabhängig gestaffelt und zum anderen abhängig vom Familienstand und der Kinderzahl. Der Höhe nach werden drei Stufen (Stufe 1 bis 15.340 Euro, Stufe 2 bis 51.130 Euro und Stufe 3 über 51.130 Euro) des Gesamtbetrags der Einkünfte vorgegeben. Familienstand und Kinderzahl werden über einen bestimmten Prozentsatz von 1% bis 7% bemessen. Der Prozentsatz beträgt z. B. bei zusammenveranlagten Ehegatten mit einem oder zwei Kindern 2 % in der Stufe 1, dann 3 % in der Stufe 2 und schließlich 4 % in der Stufe 3.

In der bisherigen Steuerpraxis wurde der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte ermittelt und auf diesen Betrag dann der nach Familienstand maßgebende höhere Prozentsatz angewendet. Nach dem Urteil des BFH wird jetzt nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Stufengrenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet.

Danach erfasst z. B. der Prozentsatz für Stufe 3 nur den 51.130 Euro übersteigenden Teilbetrag der Einkünfte.

Maßgebend für die Entscheidung des BFH waren insbesondere der Wortlaut der Vorschrift, der für die Frage der Anwendung eines bestimmten Prozentsatzes gerade nicht auf den „gesamten Gesamtbetrag der Einkünfte“ abstellt, sowie die Vermeidung von Härten, die bei der Berechnung durch die Finanzverwaltung entstehen konnten, wenn eine vorgesehene Stufe nur geringfügig überschritten wurde.

Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung, da Steuerpflichtige nun in der Regel früher und in größerem Umfang durch ihnen entstandene außergewöhnliche Belastungen steuerlich entlastet werden. Eine Aussage der Finanzverwaltung zur neuen Rechtsprechung liegt derzeit noch nicht vor.