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Aktuelle Mandanteninformationen

Januar 22, 2012 Selbstständigen droht generelle Rentenversicherungspflicht

 

Unsere Bundesregierung plant offenbar, alle Selbstständigen zur Rentenversicherung zu verpflichten. Uneinig ist man sich wohl nur noch über den Weg. Damit mehren sich unsere Befürchtungen, die wir schon seit Jahren kund tun. Im Angesicht immer klammerer Kassen werden unsere Politiker absehbar auch nicht davor zurückschrecken, die berufständischen Versorgungswerke in die staatliche Rentenversicherung zu integrieren. Allmählich scheint der Politik jedes Mittel recht zu sein, mit dem sie über ihre eigene Unfähigkeit zur Reform des Rentensystems in den letzten fünf Jahrzehnten hinweg täuschen kann.

Es ist sicherlich nicht falsch, eine bestimmte Klientel von Selbstständigen zur Rentenversicherung zu verpflichten. Gerade im Bereich der Solo-Selbstständigen und Scheinselbständigen droht einem breiten Kreis Altersarmut. Ein zu geringes Nettoeinkommen lässt meist nicht zu, Rücklagen für die Altersvorsorge anzusparen. Das Einkommen von etwa einem Drittel der Selbstständigen liegt unter der relativen Armutsgrenze. Aber allein aus dieser Tatsache lässt sich keine Sippenhaft für alle Selbstständigen begründen.

Viele Selbstständige sehen keine ausreichende Notwendigkeit für eine eigene Altersvorsorge - schließlich bekommt jeder Bundesbürger ein Minimum im Alter garantiert. Somit ist auch die Motivation zur Eigenvorsorge begrenzt, wenn die Erträge der eigenen Vorsorge später im Alter gegen die Grundsicherung aufgerechnet werden. An diesem Punkt will die Union ansetzen.

Die neu einzuführende Pflichtversicherung soll so lange bestehen, bis Ansprüche auf eine Altersrente über dem Grundsicherungsniveau erworben wurden. Der versicherte Selbstständige soll ab diesem Zeitpunkt frei wählen können, wie er seine weitere Alterssicherung gestalten will. Wer über ein berufsständisches Versorgungswerk abgesichert ist, soll befreit werden können. Die angesparten Beträge sollen bei Erreichen der Altersgrenze als Rente ausgezahlt werden. Damit wäre ein späterer Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter ausgeschlossen. Wir behalten dieses durchaus spannende Thema für Sie im Auge.

Januar 14, 2012 Schärfere Strafen bei verspäteten Steueranmeldungen

 

Unternehmen drohen künftig drastische Strafen, wenn sie Steueranmeldungen, etwa für die Umsatzsteuer oder die Lohnsteuer, nicht rechtzeitig abgeben. Nach einer neuen Verwaltungsrichtlinie sollen künftig solche verspäteten Anmeldungen sofort an die Strafsachenstelle weiter geleitet werden. Damit droht für viele Steuerpflichtige eine erhebliche Eskalation des Besteuerungsverfahrens.Auch bisher stellt eine verzögerte Abgabe einer Steueranmeldung nach allgemeiner Meinung eine Steuerhinterziehung auf Zeit dar. In vielen Fällen beruht aber die Verspätung auf entschuldbaren Gründen wie Krankheit oder fehlenden Unterlagen. In diesem Sinne verzichtete die bisherige Anweisung der Finanzverwaltung ausdrücklich auf die automatische Einschaltung der Buß- und Strafsachenstelle.

In welch rigider Form die neue Anweisung zum Einsatz kommt, wird die Praxis zeigen. Aus unserer Sicht wird die Verschärfung absehbar umgesetzt werden.

Januar 14, 2012 Guttenbergen steuerlich nicht abzugsfähig

 

Die Methode des früheren Verteidigungsministers, einen Doktortitel zu erhalten, ist inzwischen zu einer allgemein bekannten Methode geworden. Entsprechend hat sich dafür der Begriff „guttenbergen” gebildet, der es immerhin auf Platz sieben beim Wettbewerb Wort des Jahres geschafft hat. Mit einer guttenbergen-ähnlichen Frage hatte sich kürzlich das FG Köln aus steuerlicher Sicht zu befassen.Im entschiedenen Fall hatte eine GmbH gegen erhebliche Entgelte Kontakte zwischen promotionswilligen Personen und potentiellen Doktorvätern hergestellt. Wenn ein Professor einen Promotionswilligen zur Betreuung aufnahm, erhielt er ein Honorar. Eine weitere Gebühr für den Doktorvater wurde mit dem erfolgreichen Abschluss einer Promotion fällig. Die GmbH setzte diese Vermittlungshonorare als Betriebsausgaben ab.

Nachdem der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH wegen dieser Praktiken in über 60 Fällen rechtskräftig wegen Bestechung zu Freiheits- und Geldstrafe verurteilt worden war, erkannte das Finanzamt die Vermittlungsgebühren als rechtswidrige Vorteilszuwendungen nicht mehr als Betriebsausgaben an. Da die GmbH die dadurch entstandenen Mehrsteuern von über 100.000 Euro nicht bezahlen konnte, nahm das Finanzamt den Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH hierfür als Haftenden in Anspruch.

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Es hatte weder ernstliche Zweifel an der Kürzung des Betriebsausgabenabzugs noch an der Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers als Steuerhinterzieher.

Dezember 4, 2011 Umsatzsteuer bei Masseuren und Physiotherapeuten

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat sich in einer aktuellen Verfügung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Physiotherapeuten und staatlich geprüften Masseuren geäußert. Die Verfügung ist im Zusammenhang mit einer weiteren Verfügung der OFD Frankfurt zu sehen. Damals ging es um die Umsatzsteuerpflicht bei nachgelagerten Behandlungen.Physiotherapeuten und staatlich geprüfte Masseure sind befähigt, heilberufliche Leistungen zu erbringen und können folglich grundsätzlich in die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 UStG eingeordnet werden. In einem zweiten Schritt ist jedoch für die Gewährung der Steuerbefreiung weiter zu prüfen, ob die Berufsgruppe auch tatsächlich Heilbehandlungen erbringt.

Physiotherapeuten und staatlich geprüfte Masseure sind nach den berufsrechtlichen Vorschriften nur zur Ausübung der Heilkunde berechtigt, wenn Ihnen für die einzelne Behandlung eine ärztliche Verordnung vorliegt. Die Berufsgruppen können keine selbständige Erstdiagnose erbringen, sondern lediglich eine nachgelagerte Heilmittelerbringung. Physiotherapieleistungen können nur umsatzsteuerfrei erbracht werden, wenn diese Teil eines konkreten, individuellen, der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienenden Leistungskonzept sind. Kosmetische Leistung sowie Leistung zur Verbesserung des Wohlbefindens bzw. des allgemeinen Gesundheitszustandes („Wellness-Behandlungen”) sind nicht umsatzsteuerbefreit.

Leistungen, die im Rahmen einer genehmigten Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme erbracht werden, sind ebenfalls umsatzsteuerbefreit. Dies gilt wiederum nicht für Folgebehandlungen, die ohne ärztliche Verordnung erbracht werden und deren Kosten von den Patienten selbst getragen werden. In diesen Fällen wird es jedoch bis einschließlich 31.12.2011 nicht beanstandet, wenn diese Folgebehandlungen ebenfalls als steuerfrei behandelt wurden.

Im Falle einer Steuerpflicht kann für klassische Physiotherapieleistungen ohne ärztliche Verordnung der ermäßigte Steuersatz von 7% nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG in Betracht kommen, wenn diese Leistungen grundsätzlich von den Krankenkassen als Heilmittel anerkannt werden. Reine Wellness-Anwendungen unterliegen jedoch dem Regelsteuersatz.

Dezember 4, 2011 Erleichterung bei der Veröffentlichung von Bilanzen absehbar

Wir hatten in den letzten Jahren immer wieder moniert, dass die Regelungen zur Veröffentlichung von Jahresabschlüssen für kleinere Gesellschaften unverhältnismäßig sind. Der vom Gesetzgeber vorgegebene Schutzgedanke für Kapitalanleger läuft hier im Regelfall ins Leere. Das EU-Parlament hat sich jetzt unserer Kritik angeschlossen. Es sind Erleichterungen für kleinere Unternehmer absehbar. Es liegt seit kurzem ein Richtlinienvorschlag vor, der Ausnahmen für Kleinstunternehmen vorsieht. Damit sollen die Verwaltungslasten für KMU verringert werden. Der Kompromiss sieht vor, dass Kleinstunternehmen als solche klassifiziert werden, wenn 2 der 3 folgenden Kriterien erfüllt sind:
Bilanzsumme max. 350.000 Euro
Nettoumsatzerlös max. 700.000 Euro
max. 10 Beschäftigte
Unternehmen, die in die Kategorie “Kleinstunternehmen” fallen, können von der Offenlegungspflicht befreit werden. Die Entscheidung über die Einführung der Befreiung obliegt den Mitgliedstaaten. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für die Ausnahme von Kleinstunternehmen, müssen diese nur noch eine verkürzte Bilanz beim Unternehmensregister einreichen, die aber nicht veröffentlicht wird. Da Deutschland zu den großen Unterstützern des Richtlinienvorschlags zählt, ist mit der Einführung der Ausnahmeregelung für Kleinstunternehmen in Deutschland zu rechnen. Der Kompromiss muss noch vom Plenum des EU-Parlaments und vom Rat angenommen werden. Dies gilt nur noch als Formsache.

 

 

August 29, 2011 Zusatzbeiträge der Krankenkassen weiterhin umstritten

 

Krankenkassen können seit 2009 Zusatzbeiträge von ihren Mitgliedern erheben. Ihre Zulässigkeit ist immer wieder Gegenstand von Gerichtsverfahren. Nachdem zuvor schon die City BKK gescheitert war, scheiterte jetzt auch die DAK im ersten Rechtszug.Erhebt eine Krankenkasse Zusatzbeiträge, muss sie ausreichend auf das Sonderkündigungsrecht ihrer Mitglieder hinweisen. Diese Hinweispflicht haben beide Kassen nicht ausreichend beachtet. Ein im Kleingedruckten eines Informationsschreibens unter der Überschrift “Rechtsgrundlagen” verstecktes Gesetzeszitat reicht als Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht nicht aus. Bis zur Nachholung einer gesetzeskonformen Belehrung besteht keine Pflicht zur Zahlung von Zusatzbeiträgen, so das SG Berlin.

Die beklagte DAK teilte ihren Mitgliedern in einem separaten Schreiben mit, dass sie einen einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag von monatlich 8 Euro erheben werde. Ein Sonderkündigungsrecht fand sich nicht auf der ersten Seite des Anschreibens. Auf der Rückseite befanden sich zwei Textblöcke. Der zweite Textblock war in deutlich kleinerer Schrift als der Text der Vorderseite dargestellt. Als sechster Unterpunkt im zweiten Textblock erfolgten Ausführungen unter der Überschrift „Rechtsgrundlagen (Auszüge)”. Darin wurde die Gesetzesvorschrift des SGB wortwörtlich zitiert.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann von den Beteiligten mit der Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.

August 29, 2011 Umsatzsteuer am Imbissstand

 

Vor einigen Monaten hatten wir über die neueste Rechtsprechung des EuGH zur Frage des Umsatzsteuersatzes bei Umsätzen an Kiosken oder Imbissständen berichtet. Die damaligen Vorgaben hat jetzt der BFH in die nationale Rechtsprechung umgesetzt. Gleichzeitig hat der BFH versucht, Richtlinien für die Beurteilung im Einzelfall aufzustellen.Die Abgabe von Bratwürsten, Pommes frites und ähnlichen standardisierten Gerichten an einem nur mit behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen ausgestatteten Imbissstand ist nach Auffassung des BFH eine einheitliche Leistung, die als Lieferung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Werden vom Imbissbetreiber dagegen feste Sitzgelegenheiten zum Verzehr der Speisen zur Verfügung gestellt, unterliegen dessen Umsätze dem Regelsteuersatz von derzeit 19%.

Damit sollte für die Zukunft die bisher häufig streitige umsatzsteuerliche Abgrenzung von Essenslieferungen (Steuersatz 7%) und Restaurationsleistungen (Steuersatz 19%) geklärt sein. Eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Essenslieferung liegt demnach vor, wenn nur einfach zubereitete Speisen wie z.B. Bratwürste oder Pommes frites u. ä. abgegeben werden und dem Kunden lediglich behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen (wie z.B. Theken oder Ablagebretter bei Imbissständen) zur Verfügung gestellt werden und die Speisen nur im Stehen eingenommen werden können.

Dagegen unterfällt der Restaurationsumsatz dem Regelsteuersatz, sobald der Unternehmer seinen Kunden zusätzliches Mobiliar wie Tische mit Sitzgelegenheiten zur Verfügung stellt. Im Unterschied zur früheren Rechtsprechung sind dabei Verzehrvorrichtungen Dritter - wie z.B. Tische und Bänke eines Standnachbarn - nicht zu berücksichtigen, auch wenn diese im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt wurden.

August 24, 2011 Doppelbesteuerungsabkommen mit Schweiz paraphiert

 

Die Kavallerie scheint angekommen zu sein, wenn man es mit den Worten eines früheren Bundesfinanzministers formulieren wollte. Die Unterhändler der Schweiz und Deutschlands haben die Verhandlungen über offene Steuerfragen abgeschlossen und ein Steuerabkommen paraphiert. „Der” Sumpf der Steuerhinterzieher scheint trocken gelegt zu sein.Das Abkommen, dessen Text im Moment noch nicht vorliegt, sieht vor, dass Personen mit Wohnsitz in Deutschland ihre bestehenden Bankbeziehungen in der Schweiz nachträglich besteuern können, indem sie entweder eine einmalige Steuerzahlung leisten oder ihre Konten offenlegen. Künftige Kapitalerträge und - gewinne deutscher Bankkunden in der Schweiz unterliegen einer Abgeltungsteuer, deren Erlös die Schweiz an die deutschen Behörden überweist. Zudem wird der gegenseitige Marktzutritt für Finanzdienstleister verbessert.

Das Abkommen soll in den nächsten Wochen durch die beiden Regierungen unterzeichnet werden und könnte Anfang 2013 in Kraft treten.

Das Abkommen soll einerseits den Schutz der Privatsphäre von Bankkunden gewährleisten und anderseits die Durchsetzung berechtigter Steueransprüche ermöglichen. Die Vereinbarungen sollen in ihrer Wirkung dem automatischen Informationsaustausch im Bereich der Kapitaleinkünfte gleichkommen, wie dieser mit anderen europäischen Staaten vereinbart wurde.

Zur steuerlichen Nachbesteuerung bestehender Bankbeziehungen in der Schweiz soll Personen mit Wohnsitz in Deutschland einmalig die Möglichkeit gewährt werden, eine pauschal bemessene Steuer zu entrichten. Die Höhe dieser Steuerbelastung liegt zwischen 19 und 34 Prozent des Vermögensbestandes und wird festgelegt aufgrund der Dauer der Kundenbeziehung sowie des Anfangs- und Endbetrages des Kapitalbestandes. Anstelle einer solchen Zahlung sollen die Betroffenen die Möglichkeit haben, ihre Bankbeziehung in der Schweiz gegenüber den deutschen Behörden offenzulegen.

Künftige Kapitalerträge und -gewinne sollen unmittelbar über eine Abgeltungsteuer in der Schweiz erfasst werden. Der einheitliche Steuersatz wurde auf 26,375 Prozent festgelegt. Dies entspricht dem in Deutschland geltenden Abgeltungsteuersatz. Die Abgeltungsteuer ist eine Quellensteuer, nach deren Bezahlung grundsätzlich die Steuerpflicht gegenüber dem Wohnsitzstaat erfüllt ist.

Um zu verhindern, dass neues unversteuertes Geld in der Schweiz angelegt wird, wurde vereinbart, dass die deutschen Behörden im Sinne eines Sicherungsmechanismus Auskunftsgesuche stellen können, die den Namen des Kunden, jedoch nicht zwingend den Namen der Bank enthalten müssen. Die Gesuche sind zahlenmäßig beschränkt und bedürfen eines plausiblen Anlasses. Die Anzahl wird für eine Zweijahresfrist innerhalb einer Bandbreite von 750 bis 999 Gesuchen liegen; anschließend findet eine Anpassung aufgrund der Ergebnisse statt. So genannte „Fishing Expeditions” sind ausgeschlossen.

August 3, 2011 Beginn der Verzinsung beim Investitionsabzugsbetrag

 

Steuerpflichtige können innerhalb bestimmter Grenzen für die künftige Anschaffung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd in Form eines Investitionsabzugsbetrags abziehen. Eine der Voraussetzungen ist, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich innerhalb des Investitionszeitraumes von drei Jahren anzuschaffen.Wird die geplante Investition nicht durchgeführt, ist der in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen. Die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages führt zu einer Änderung der Einkommensteuerfestsetzung des ursprünglichen Abzugsjahres. Die daraus resultierende Steuernachzahlung ist zu verzinsen. Und genau darum ging der Streit vor dem Niedersächsischen FG. Wann beginnt der Zinslauf für diesen Unterschiedsbetrag?

Das Niedersächsische FG hat bezüglich der Fristberechnung für die Zinsen ein steuerzahlerfreundliches Urteil gefällt. Anders als die Finanzverwaltung sieht das Gericht in der Aufgabe der Investitionsabsicht ein rückwirkendes Ereignis. Dies hat zur Folge, dass der Zinslauf erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Steuerzahler seine Investitionsabsichten aufgegeben hat. In den meisten Fällen würden somit keine Zinsen anfallen, ähnlich wie bei den zuvor möglichen Ansparrücklagen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung beruht die Änderung nicht auf einem solchen rückwirkenden Ereignis. Folglich verlangt die Finanzverwaltung Zinsen ausgehend vom ursprünglichen Abzugsjahr. Bei voller Ausnutzung der dreijährigen Investitionsfrist können somit Zinsen von rund 20 % anfallen, die als solche noch aus dem steuerlichen Netto zu bezahlen sind.

Das Gericht sieht nicht die Regelungen der Abgabenordnung als bestimmendes Element an, sondern die einkommensteuerliche Rechtslage. Die Aufgabe der Investitionsabsicht stellt nach Ansicht des Gerichts in materiell-rechtlicher Hinsicht ein rückwirkendes Ereignis dar, weil sie die Rückgängigmachung des Abzugs des Investitionsabzugsbetrags im Ausgangsjahr auslöst und erst nach Erlass des ursprünglichen Feststellungsbescheids eingetreten ist.

Die Revision zum BFH wurde ausdrücklich nicht zugelassen.

August 3, 2011 Arbeitszimmer mit privater Mitnutzung

 

Die deutschen Finanzgerichte sind sich nicht so ganz einig, wie ein Arbeitszimmer zu behandeln ist, das auch privat mitgenutzt wird. Das Finanzgericht Köln vertritt die Auffassung, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auch bei erheblicher Privatnutzung in Höhe des beruflichen bzw. betrieblichen Nutzungsanteils steuerlich abgezogen werden können.

In dem Verfahren beantragte ein Unternehmer den Abzug von 50 % der Kosten für einen jeweils hälftig als Wohnzimmer und Büro genutzten Raum. Das Gericht gab der Klage grundsätzlich statt. Es stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs zur Aufteilung von gemischt veranlassten Kosten.

Das Gericht hat allerdings die Revision zum BFH zugelassen. Damit soll eine einheitliche Rechtsprechung gewährleistet werden. Denn das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte in einer Entscheidung vom Februar 2011 eine entsprechende Aufteilung von Wohnraumkosten abgelehnt.

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