August 29, 2011 Zusatzbeiträge der Krankenkassen weiterhin umstritten
Krankenkassen können seit 2009 Zusatzbeiträge von ihren Mitgliedern erheben. Ihre Zulässigkeit ist immer wieder Gegenstand von Gerichtsverfahren. Nachdem zuvor schon die City BKK gescheitert war, scheiterte jetzt auch die DAK im ersten Rechtszug.Erhebt eine Krankenkasse Zusatzbeiträge, muss sie ausreichend auf das Sonderkündigungsrecht ihrer Mitglieder hinweisen. Diese Hinweispflicht haben beide Kassen nicht ausreichend beachtet. Ein im Kleingedruckten eines Informationsschreibens unter der Überschrift “Rechtsgrundlagen” verstecktes Gesetzeszitat reicht als Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht nicht aus. Bis zur Nachholung einer gesetzeskonformen Belehrung besteht keine Pflicht zur Zahlung von Zusatzbeiträgen, so das SG Berlin.
Die beklagte DAK teilte ihren Mitgliedern in einem separaten Schreiben mit, dass sie einen einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag von monatlich 8 Euro erheben werde. Ein Sonderkündigungsrecht fand sich nicht auf der ersten Seite des Anschreibens. Auf der Rückseite befanden sich zwei Textblöcke. Der zweite Textblock war in deutlich kleinerer Schrift als der Text der Vorderseite dargestellt. Als sechster Unterpunkt im zweiten Textblock erfolgten Ausführungen unter der Überschrift „Rechtsgrundlagen (Auszüge)”. Darin wurde die Gesetzesvorschrift des SGB wortwörtlich zitiert.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann von den Beteiligten mit der Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.
