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Aktuelle Mandanteninformationen

August 29, 2011 Zusatzbeiträge der Krankenkassen weiterhin umstritten

 

Krankenkassen können seit 2009 Zusatzbeiträge von ihren Mitgliedern erheben. Ihre Zulässigkeit ist immer wieder Gegenstand von Gerichtsverfahren. Nachdem zuvor schon die City BKK gescheitert war, scheiterte jetzt auch die DAK im ersten Rechtszug.Erhebt eine Krankenkasse Zusatzbeiträge, muss sie ausreichend auf das Sonderkündigungsrecht ihrer Mitglieder hinweisen. Diese Hinweispflicht haben beide Kassen nicht ausreichend beachtet. Ein im Kleingedruckten eines Informationsschreibens unter der Überschrift “Rechtsgrundlagen” verstecktes Gesetzeszitat reicht als Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht nicht aus. Bis zur Nachholung einer gesetzeskonformen Belehrung besteht keine Pflicht zur Zahlung von Zusatzbeiträgen, so das SG Berlin.

Die beklagte DAK teilte ihren Mitgliedern in einem separaten Schreiben mit, dass sie einen einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag von monatlich 8 Euro erheben werde. Ein Sonderkündigungsrecht fand sich nicht auf der ersten Seite des Anschreibens. Auf der Rückseite befanden sich zwei Textblöcke. Der zweite Textblock war in deutlich kleinerer Schrift als der Text der Vorderseite dargestellt. Als sechster Unterpunkt im zweiten Textblock erfolgten Ausführungen unter der Überschrift „Rechtsgrundlagen (Auszüge)”. Darin wurde die Gesetzesvorschrift des SGB wortwörtlich zitiert.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann von den Beteiligten mit der Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.

August 29, 2011 Umsatzsteuer am Imbissstand

 

Vor einigen Monaten hatten wir über die neueste Rechtsprechung des EuGH zur Frage des Umsatzsteuersatzes bei Umsätzen an Kiosken oder Imbissständen berichtet. Die damaligen Vorgaben hat jetzt der BFH in die nationale Rechtsprechung umgesetzt. Gleichzeitig hat der BFH versucht, Richtlinien für die Beurteilung im Einzelfall aufzustellen.Die Abgabe von Bratwürsten, Pommes frites und ähnlichen standardisierten Gerichten an einem nur mit behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen ausgestatteten Imbissstand ist nach Auffassung des BFH eine einheitliche Leistung, die als Lieferung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Werden vom Imbissbetreiber dagegen feste Sitzgelegenheiten zum Verzehr der Speisen zur Verfügung gestellt, unterliegen dessen Umsätze dem Regelsteuersatz von derzeit 19%.

Damit sollte für die Zukunft die bisher häufig streitige umsatzsteuerliche Abgrenzung von Essenslieferungen (Steuersatz 7%) und Restaurationsleistungen (Steuersatz 19%) geklärt sein. Eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Essenslieferung liegt demnach vor, wenn nur einfach zubereitete Speisen wie z.B. Bratwürste oder Pommes frites u. ä. abgegeben werden und dem Kunden lediglich behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen (wie z.B. Theken oder Ablagebretter bei Imbissständen) zur Verfügung gestellt werden und die Speisen nur im Stehen eingenommen werden können.

Dagegen unterfällt der Restaurationsumsatz dem Regelsteuersatz, sobald der Unternehmer seinen Kunden zusätzliches Mobiliar wie Tische mit Sitzgelegenheiten zur Verfügung stellt. Im Unterschied zur früheren Rechtsprechung sind dabei Verzehrvorrichtungen Dritter - wie z.B. Tische und Bänke eines Standnachbarn - nicht zu berücksichtigen, auch wenn diese im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt wurden.

August 24, 2011 Doppelbesteuerungsabkommen mit Schweiz paraphiert

 

Die Kavallerie scheint angekommen zu sein, wenn man es mit den Worten eines früheren Bundesfinanzministers formulieren wollte. Die Unterhändler der Schweiz und Deutschlands haben die Verhandlungen über offene Steuerfragen abgeschlossen und ein Steuerabkommen paraphiert. „Der” Sumpf der Steuerhinterzieher scheint trocken gelegt zu sein.Das Abkommen, dessen Text im Moment noch nicht vorliegt, sieht vor, dass Personen mit Wohnsitz in Deutschland ihre bestehenden Bankbeziehungen in der Schweiz nachträglich besteuern können, indem sie entweder eine einmalige Steuerzahlung leisten oder ihre Konten offenlegen. Künftige Kapitalerträge und - gewinne deutscher Bankkunden in der Schweiz unterliegen einer Abgeltungsteuer, deren Erlös die Schweiz an die deutschen Behörden überweist. Zudem wird der gegenseitige Marktzutritt für Finanzdienstleister verbessert.

Das Abkommen soll in den nächsten Wochen durch die beiden Regierungen unterzeichnet werden und könnte Anfang 2013 in Kraft treten.

Das Abkommen soll einerseits den Schutz der Privatsphäre von Bankkunden gewährleisten und anderseits die Durchsetzung berechtigter Steueransprüche ermöglichen. Die Vereinbarungen sollen in ihrer Wirkung dem automatischen Informationsaustausch im Bereich der Kapitaleinkünfte gleichkommen, wie dieser mit anderen europäischen Staaten vereinbart wurde.

Zur steuerlichen Nachbesteuerung bestehender Bankbeziehungen in der Schweiz soll Personen mit Wohnsitz in Deutschland einmalig die Möglichkeit gewährt werden, eine pauschal bemessene Steuer zu entrichten. Die Höhe dieser Steuerbelastung liegt zwischen 19 und 34 Prozent des Vermögensbestandes und wird festgelegt aufgrund der Dauer der Kundenbeziehung sowie des Anfangs- und Endbetrages des Kapitalbestandes. Anstelle einer solchen Zahlung sollen die Betroffenen die Möglichkeit haben, ihre Bankbeziehung in der Schweiz gegenüber den deutschen Behörden offenzulegen.

Künftige Kapitalerträge und -gewinne sollen unmittelbar über eine Abgeltungsteuer in der Schweiz erfasst werden. Der einheitliche Steuersatz wurde auf 26,375 Prozent festgelegt. Dies entspricht dem in Deutschland geltenden Abgeltungsteuersatz. Die Abgeltungsteuer ist eine Quellensteuer, nach deren Bezahlung grundsätzlich die Steuerpflicht gegenüber dem Wohnsitzstaat erfüllt ist.

Um zu verhindern, dass neues unversteuertes Geld in der Schweiz angelegt wird, wurde vereinbart, dass die deutschen Behörden im Sinne eines Sicherungsmechanismus Auskunftsgesuche stellen können, die den Namen des Kunden, jedoch nicht zwingend den Namen der Bank enthalten müssen. Die Gesuche sind zahlenmäßig beschränkt und bedürfen eines plausiblen Anlasses. Die Anzahl wird für eine Zweijahresfrist innerhalb einer Bandbreite von 750 bis 999 Gesuchen liegen; anschließend findet eine Anpassung aufgrund der Ergebnisse statt. So genannte „Fishing Expeditions” sind ausgeschlossen.

August 3, 2011 Beginn der Verzinsung beim Investitionsabzugsbetrag

 

Steuerpflichtige können innerhalb bestimmter Grenzen für die künftige Anschaffung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd in Form eines Investitionsabzugsbetrags abziehen. Eine der Voraussetzungen ist, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich innerhalb des Investitionszeitraumes von drei Jahren anzuschaffen.Wird die geplante Investition nicht durchgeführt, ist der in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen. Die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages führt zu einer Änderung der Einkommensteuerfestsetzung des ursprünglichen Abzugsjahres. Die daraus resultierende Steuernachzahlung ist zu verzinsen. Und genau darum ging der Streit vor dem Niedersächsischen FG. Wann beginnt der Zinslauf für diesen Unterschiedsbetrag?

Das Niedersächsische FG hat bezüglich der Fristberechnung für die Zinsen ein steuerzahlerfreundliches Urteil gefällt. Anders als die Finanzverwaltung sieht das Gericht in der Aufgabe der Investitionsabsicht ein rückwirkendes Ereignis. Dies hat zur Folge, dass der Zinslauf erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Steuerzahler seine Investitionsabsichten aufgegeben hat. In den meisten Fällen würden somit keine Zinsen anfallen, ähnlich wie bei den zuvor möglichen Ansparrücklagen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung beruht die Änderung nicht auf einem solchen rückwirkenden Ereignis. Folglich verlangt die Finanzverwaltung Zinsen ausgehend vom ursprünglichen Abzugsjahr. Bei voller Ausnutzung der dreijährigen Investitionsfrist können somit Zinsen von rund 20 % anfallen, die als solche noch aus dem steuerlichen Netto zu bezahlen sind.

Das Gericht sieht nicht die Regelungen der Abgabenordnung als bestimmendes Element an, sondern die einkommensteuerliche Rechtslage. Die Aufgabe der Investitionsabsicht stellt nach Ansicht des Gerichts in materiell-rechtlicher Hinsicht ein rückwirkendes Ereignis dar, weil sie die Rückgängigmachung des Abzugs des Investitionsabzugsbetrags im Ausgangsjahr auslöst und erst nach Erlass des ursprünglichen Feststellungsbescheids eingetreten ist.

Die Revision zum BFH wurde ausdrücklich nicht zugelassen.

August 3, 2011 Arbeitszimmer mit privater Mitnutzung

 

Die deutschen Finanzgerichte sind sich nicht so ganz einig, wie ein Arbeitszimmer zu behandeln ist, das auch privat mitgenutzt wird. Das Finanzgericht Köln vertritt die Auffassung, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auch bei erheblicher Privatnutzung in Höhe des beruflichen bzw. betrieblichen Nutzungsanteils steuerlich abgezogen werden können.

In dem Verfahren beantragte ein Unternehmer den Abzug von 50 % der Kosten für einen jeweils hälftig als Wohnzimmer und Büro genutzten Raum. Das Gericht gab der Klage grundsätzlich statt. Es stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs zur Aufteilung von gemischt veranlassten Kosten.

Das Gericht hat allerdings die Revision zum BFH zugelassen. Damit soll eine einheitliche Rechtsprechung gewährleistet werden. Denn das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte in einer Entscheidung vom Februar 2011 eine entsprechende Aufteilung von Wohnraumkosten abgelehnt.

Juli 10, 2011 Steuerliche Anreize für energetische Wohngebäudesanierung gescheitert

Der Bundesrat hat die von der Bundesregierung geplante Steuerentlastung für energetische Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden vorerst gestoppt. In unserer letzten Ausgabe der ksp-Zeitung hatten wir noch von dem Vorhaben berichtet.

Gefördert werden sollten Gebäude, die vor 1995 gebaut wurden. Voraussetzung für die Förderung sollte sein, dass mit der Sanierung der Energiebedarf des Gebäudes erheblich verringert wird. Die Sanierungskosten sollten sowohl für Vermieter wie auch für Selbstnutzer über zehn Jahre steuerlich abzugsfähig sein. Das Vorhaben scheiterte an den zu erwartenden Steuerausfällen. Die Länder sollten sich mit 900 Millionen Euro am Steuerausfall beteiligen.

Juni 23, 2011 Änderungen bei Existenzgründern kommen

Das Bundeskabinett hat Ende Mai einen Entwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt beschlossen. Wesentliche Änderungen dabei sind eine Umstellung des Gründungszuschusses und eine Vereinheitlichung bei den Eingliederungszuschüssen.Der Existenzgründerzuschuss soll von einer teilweisen Pflicht- in eine vollständige Ermessensleistung umgewandelt werden. Die Entscheidung soll auf einer fachlichen Prognose zur Tragfähigkeit der Gründung und auf der persönlichen Eignung für eine selbständige Tätigkeit beruhen. Die Tragfähigkeit von Gründungskonzepten sollen sachverständige Experten der Verbände und der zuständigen IHK vor Ort prüfen.

Die erforderliche Restanspruchsdauer auf Arbeitslosengeld soll von 90 auf 150 Tage erhöht werden. Die erste Förderphase (Zuschuss in Höhe des Arbeitslosengeldes plus Pauschale in Höhe von 300 Euro für Vorsorgeaufwendungen) soll von neun auf sechs Monate gekürzt werden. Die zweite Förderphase (Pauschale in Höhe von 300 Euro) soll von sechs auf neun Monate verlängert werden. Die mögliche Gesamtförderdauer soll weiterhin bei 15 Monaten bleiben. Des Weiteren soll die Gründungsförderung künftig früher beantragt werden müssen.

Die Eingliederungszuschüsse sollen vereinheitlicht werden. Statt bislang sechs verschiedener Eingliederungszuschüsse vom allgemeinen Zuschuss bis hin zu besonderen Zuschüssen für ältere Arbeitnehmer und Jugendliche soll es nun eine allgemeine Grundnorm geben. Die derzeitigen Regelungen werden von allen Seiten als unübersichtlich beurteilt. Eingliederungszuschüsse können danach auch künftig bis zu 50% des Arbeitsentgeltes betragen und bis zu 12 Monaten gewährt werden. Für behinderte und schwerbehinderte Menschen bleiben erweiterte Förderhöhen und -dauern möglich.

Das nicht zustimmungspflichtige Gesetz soll im Oktober beschlossen werden und Anfang November in Kraft treten. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf den Internetseiten das BMAS unter der Rubrik Pressemitteilungen.

Juni 23, 2011 Rentner als Steuerhinterzieher

Erst vor kurzem hatten wir über die Steuerhinterziehung des „kleinen Mannes” in Form von falsch erklärten Kilometerangaben berichtet. Das FG Rheinland-Pfalz hat jetzt auch Rentner zu potentiellen Steuerhinterziehern gemacht. Das Gericht hatte zu entscheiden, wie unterlassene Angaben zum Bezug von Rentenzahlungen einzuordnen sind.Im Streitfall ging es um einen pensionierten Beamten und dessen Ehefrau, die seit 1993 als Rentnerin eine Regelaltersrente von der Deutschen Rentenversicherung bezog. In den Einkommensteuererklärungen bis 2006 wurden jeweils keine Angaben zur Rente der Ehefrau gemacht. Ihren Beruf hatte sie stets mit „Hausfrau” eingetragen. In der Steuererklärung für 2007 war ein Hinweis auf den Rentenbezug enthalten, aber keine betragsmäßigen Angaben.

Das Finanzamt führte die Veranlagungen entsprechend den Angaben durch. Die Einkommensteuerbescheide 1993 bis 2007 wurden bestandskräftig. In der Folge erfuhr das Finanzamt anderweitig von der Alterrente der Ehefrau. Daraufhin änderte es im Jahr 2009 wegen Vorliegens neuer Tatsachen die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2007. Die Renten wurden erfasst und entsprechende Nachzahlungen festgesetzt.

Das Rentnerpaar klagte dagegen. Neue Tatsachen würden nicht vorliegen. Dem Finanzamt wäre das Alter der Ehefrau bekannt. Außerdem wüsste das Finanzamt von Kindererziehungszeiten, und damit indirekt von der Rentenberechtigung. Bei gehöriger Erfüllung seiner Amtspflicht hätte das Finanzamt somit von der Rente Kenntnis haben können und müssen. Darüber hinaus sei für die Veranlagungszeiträume bis 2003 Verjährung eingetreten. Eine Ausdehnung der Verjährung auf 10 Jahre wegen Steuerhinterziehung komme nicht in Betracht.

Das FG Rheinland-Pfalz lehnte das Ansinnen des Rentnerpaares ab. Dem Finanzamt war der Rentenbezug nicht bekannt. Allein aus dem Alter der Klägerin und dem Vorliegen von Kindererziehungszeiten kann nicht ohne Weiteres auf einen Rentenbezug geschlossen werden. Das Rentnerpaar hat eindeutig unvollständige Angaben gemacht.

Auch eine Verjährung bis 2003 lehnte das FG ab. Im Streitfall liegt nach Ansicht des Gerichts eine Steuerhinterziehung vor. Damit verlängert sich die Verjährungsfrist auf 10 Jahre, also zurück bis einschließlich 1998. Für eine Steuerhinterziehung reicht es aus, wenn der Steuerpflichtige erkennen kann, dass ein Steueranspruch existiert, auf den er einwirken kann. Bereite eine laienhafte Beurteilung reicht hierfür aus. Da keine Angaben zur Rente gemacht wurden, ist der steuerpflichtige Teil der Rente unberücksichtigt geblieben. Damit liegt bereits der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung vor.

April 24, 2011 Steuerliche Rache der Ex-Frau

Nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes werden Ehegatten getrennt zur Einkommensteuer veranlagt, wenn einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung wählt. Das FG Rheinland-Pfalz hat jetzt zu der Frage Stellung genommen, wie ein nach Ergehen der Einkommensteuerbescheide gestellter Antrag auf getrennte Veranlagung zu beurteilen ist.Die Ehefrau lebte seit 2005 von ihrem Ehemann getrennt. Im Jahr 2007 wurde die Ehe geschieden. Beide waren in den davor liegenden Streitjahren Arbeitnehmer. Der Ehemann bezog Bruttoarbeitslöhne in der Größenordnung von rund 100.000 Euro pro Jahr, während die Ehefrau nur rund 10.000 Euro pro Jahr verdiente.

Einkommensteuererklärungen wurden für die Streitjahre zunächst nicht eingereicht. Nachdem gegen den Ehemann ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitet worden war, erließ das Finanzamt Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre. Es erfolgte eine Zusammenveranlagung nach der Splittingtabelle.

Mit der Begründung, sie beantrage getrennte Veranlagung, legte die Ehefrau gegen die Bescheide jeweils Einspruch ein. Sie beantragte gleichzeitig Aussetzung für die Steuerzahlungen. Der Aussetzungsantrag wurde vom Finanzamt abgelehnt. Das Finanzamt legte der Ehefrau nahe, eine Aufteilung der Steuerschuld zu beantragen. Bei einer solchen Aufteilung entfalle auf sie in allen Streitjahren eine Steuerschuld von null Euro.

Auch das Gericht lehnte den Antrag der Ex-Frau ab. Es sah in dem Ansinnen auf getrennte Veranlagung eine späte Rache der Ex-Frau. Das Gericht sah kein Rechtschutzbedürfnis für die Ex. Der Antrag auf getrennte Veranlagung diente alleine dem Zweck, dem früheren Ehemann Schaden zuzufügen. Bei getrennter Veranlagung wäre für den Ehemann die ungünstigere Grundtabelle anzuwenden. Diese würde zwangsläufig zu höheren Steuerfestsetzungen führen.

April 24, 2011 Gilt der Bruttolistenpreis auch bei gebrauchten Fahrzeugen?

 

Vor dem FG Niedersachen ist ein Musterverfahren anhängig, das klären soll, ob die Pauschalbewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz nach der sog. 1%-Regelung verfassungsmäßig ist, soweit die Berechnung nach dem Listenpreis bei der Erstzulassung ohne Berücksichtigung etwaiger Rabatte erfolgt. Die Entscheidung des Gerichts soll im Laufe des Jahres 2011 fallen.Die Rechtsprechung und leider auch der überwiegende Teil der Literatur stützen sich auf einen Beschluss des BFH aus dem Jahr 2002. Der BFH hatte damals die Ansicht vertreten, dass es nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt, wenn die Nutzungsentnahme sowohl bei Neu- als auch bei Gebrauchtfahrzeugen nach dem Listenpreis bei der Erstzulassung bemessen wird. Dass die Finanzverwaltung diese Entscheidung zu ihren Gunsten anwendet, versteht sich fast von selbst.

Die Entscheidung, dass der so ermittelte Wert der Nutzungsentnahme nicht nur bei Neuwagen, sondern auch bei Gebrauchtwagen anzusetzen ist, sei das Ergebnis einer zulässigen typisierenden Schätzung.

Betroffene Steuerzahler können sich auf das Verfahren beim FG Niedersachsen berufen. Ob die Finanzverwaltung Einsprüche mit Hinweis auf dieses neue Verfahren ruhen lässt, ist ungewiss. Ein Anspruch auf Zwangsruhe besteht nämlich erst, wenn das Verfahren beim BFH anhängig ist.

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