Schon seit einigen Jahren sind grundsätzlich alle Steuerpflichtigen mit gewerblichen, selbstständigen oder landwirtschaftlichen Einkünften, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, zur Übermittlung einer standardisierten Anlage EÜR nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verpflichtet.

Bislang konnte man aber als „kleinerer“ Selbstständiger bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 Euro eine formlose Einnahmen-Überschussrechnung in Papierform einreichen. Diese Übergangsfrist läuft ab dem Veranlagungszeitraum 2017 aus. Die standardisierte elektronische Übermittlung wird damit für alle genannten Steuerpflichtigen verpflichtend.

Damit geht die Finanzverwaltung einen weiteren Schritt in Richtung umfassender Digitalisierung und damit auch in Richtung einer umfassenden elektronischen Überwachung aller Steuerpflichtigen. Durch die standardisierten Datensätze kann das Finanzamt einen EDV-gestützten Datenabgleich mit Vorjahren durchführen und außerdem die eingereichten Daten auf Plausibilität und Marktüblichkeit prüfen. Der immer gläsern werdende (kleine) Steuerbürger lässt grüßen.

In Härtefällen kann die Finanzbehörde auf Antrag weiterhin von einer Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Wer das schon mal in vergleichbaren Fällen versucht hat, wird bald sehen, dass das mehr theoretischer Natur ist.