Stürzt eine Lehrerin bei dem Besuch eines Volksfestes, der offizieller Programmpunkt einer Klassenfahrt war, im Bierzelt von der Festzeltbank und verletzt sich dabei, ist dies ein Dienstunfall, für den ihr Unfallfürsorge zu gewähren ist. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden. Es ging in dem Fall um eine Lehrerin, die als eine von zwei Begleiterinnen an einer Klassenfahrt teilnahm. Als ein Programmpunkt der Klassenfahrt war der Besuch des Frühlingsfestes vorgesehen. Im Bierzelt kippte dann die Bank, auf der die Lehrerin und zwei Schülerinnen standen, um.

Der Unfall hat sich nach Ansicht des Gerichts „in Ausübung des Dienstes“ ereignet. Der Volksfestbesuch wie auch der Besuch des Bierzelts war ein offizieller Programmpunkt der Klassenfahrt. Auch das Besteigen der Festzeltbank habe noch in einem engen natürlichen Zusammenhang mit den Dienstaufgaben der Klägerin gestanden. Es sei durchaus üblich und sozialadäquat, dass Besucher eines Bierzelts kollektiv auf die Bänke stiegen und dort zur Musik tanzten.

Na dann, ein Prosit den Schwaben.