Bei Grundstücken, die in früheren Jahren landwirtschaftlich genutzt waren, kann es zu Streit über die steuerliche Zuordnung eines solchen Grundstücks kommen. In einem vor dem FG Münster entschiedenen Fall wollte der Steuerpflichtige die Zuordnungsfrage gerichtlich klären lassen. Er war Eigentümer eines solchen Grundstücks.
Er vermietete das Grundstück seit mehr als 30 Jahren. Er erklärte die Einkünfte als solche aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt sah das Grundstück als landwirtschaftliches Betriebsvermögen an und qualifizierte die Einkünfte als solche um. Per Saldo betrugen die Einkünfte 0 Euro, weil das Finanzamt einen Freibetrag für Land- und Forstwirte berücksichtigte. Der Grundstückseigentümer war nicht beschwert. Er konnte somit keinen Einspruch einlegen. Also erhob er eine Klage, mit der er feststellen lassen wollte, dass das Grundstück kein landwirtschaftliches Betriebsvermögen ist.
Das Finanzgericht Münster wies die Klage als unzulässig ab, weil dem Eigentümer ein geschütztes Interesse fehlte. Die latente Steuerlast reicht dafür nicht aus. Erst wenn ein Steuerbescheid vorliegt, in dem das Finanzamt einen etwaigen Veräußerungsgewinn als steuerpflichtig erfasst, kann dagegen vorgegangen werden. Alternativ kann beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft beantragt werden. Im Fall einer Auskunft zu Ungunsten kann aber das Finanzamt nicht auf die Erteilung einer positiven verbindlichen Auskunft verklagt werden.