Der Bundesgerichtshof hat eine weitere Klarstellung zum Unterhaltsanspruch eines pflegebedürftigen Elternteils getroffen. Der Vater hatte über viele Jahre hinweg jeglichen Kontakt zum Sohn abgebrochen. Ein solcher vom Unterhaltsberechtigten ausgehender einseitiger Kontaktabbruch gegenüber seinem volljährigen Sohn reicht nach Ansicht des Gerichts aber nicht für eine Verwirkung seines Anspruchs auf Elternunterhalt aus.

Der verpflichtete Sohn wuchs bei seiner Mutter auf, nachdem sich die Eltern getrennt hatten. Der Kontakt zum Vater brach vollständig ab. In seinem Testament vermachte der Vater seinen Besitz einer Bekannten. Der Sohn sollte nur den „strengsten Pflichtteil“ erhalten, weil er mit ihm seit 27 Jahren keinen Kontakt habe.

Der Vater zog in ein Pflegeheim, bevor er 2012 verstarb. Die Stadt nahm den Sohn aus übergeleiteten Unterhaltsansprüchen in Anspruch. Der BGH gab dem Ansinnen abschließend Recht.

Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt zwar regelmäßig eine Verfehlung dar. Sie führt aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts. Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben. Der Vater hatte sich zumindest in den ersten 18 Lebensjahren um den Sohn gekümmert. Er hat daher gerade in der Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist, seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt. Die Errichtung des Testaments selbst stellt keine Verfehlung dar, weil der Vater insoweit lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht hat.