Die Wettbewerbszentrale hat vor einiger Zeit ein Verfahren angestrengt, das aus ihrer Sicht kräftig nach hinten losgegangen ist.

Gegenstand des Verfahrens war die Schaufenstergestaltung eines großen deutschen Hörgeräteakustikfilialisten, der im Schaufenster gut sichtbar auf mehreren Säulen Hörgeräte ausgestellt hatte, die auch so im Geschäft erworben werden konnten. Die Präsentation dieser Hörgeräte erfolgte allerdings ohne jede Preisangabe oder sonstige, auf Preise Bezug nehmende Aussagen. Die Wettbewerbszentrale hatte hingegen eine entsprechende Preisauszeichnung als erforderlich angesehen und schließlich Klage erhoben.

Sie stützte sich auf den im Einzelhandel über viele Jahre hinweg geltenden Grundsatz: Wer Ware sichtbar ausstellt, muss diese mit einer gut lesbaren Preisauszeichnung versehen. Damit dürfte nach Einschätzung der Wettbewerbszentrale nun Schluss sein. Hintergrund ist eine aktuelle Entscheidung des BGH zur Preisangabenverordnung (PAngV) im genannten Verfahren.

Der BGH hat entschieden, dass die reine Präsentation einer Ware im Schaufenster nicht von der Pflicht zur Preisangabe nach der PAngV erfasst wird, wenn nicht gleichzeitig eine Preisaussage hinzutritt, die das umworbene Publikum bereits als Angabe des Verkaufspreises werten darf.
Die Vorinstanzen hatten zunächst noch argumentiert, dass Hörgeräte komplizierte und beratungsintensive Produkte seien, weshalb aus dieser schlichten Präsentation noch kein Angebot im Sinne des Preisangabenrechts abzuleiten sei. Der BGH geht mit seiner Begründung deutlich weiter. Die Preisangabenverordnung regelt für die Schaufensterwerbung allein die Art und Weise, in der eine Preisangabe bei sichtbar ausgestellten Waren zu erfolgen hat. Sie besagt aber nicht, dass überhaupt eine solche Preisauszeichnung erfolgen muss. Damit entfällt praktisch die per-seVerpflichtung zur Preisauszeichnung für im Schaufenster präsentierte Ware und zwar unabhängig davon, ob diese nun besonders beratungsintensiv ist oder nicht.

Die Wettbewerbszentrale sieht ihren eigenen „Erfolg“ durchaus kritisch. Für den Handel entfällt mit dem neuen BGH-Urteil eine sicherlich ausgesprochen aufwändige Verpflichtung. Dem Verbraucher werden hingegen wichtige Informationen über die Preisgestaltung vorenthalten. Durch die bislang hohe Transparenz wurde die Wirksamkeit des Preiswettbewerbs gefördert. Mit dem jetzigen Urteil entfernt sich der BGH ein Stück weit hiervon. Gleichwohl ist sein Urteil von der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gedeckt.

Quelle: Wettbewerbszentrale