Sagt eine GmbH ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine unmittelbare Pension zu, sind die Ausgaben u. a. nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der GesellschafterGeschäftsführer die Pension noch
„erdienen“ kann. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass zwischen dem Zeitpunkt der Zusage und dem frühestmöglichen Eintritt in den Ruhestand noch ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt. Die Regelung ist seit vielen Jahren gefestigte Rechtsauffassung.

Jetzt hat der BFH diese Voraussetzung auch auf mittelbare Versorgungen ausgedehnt, und zwar auf die Fälle, in denen die Versorgungszusage mittelbar in Gestalt einer rückgedeckten Unterstützungskassenzusage erfolgt. Dieser Fall liegt vor, wenn eine Unterstützungskasse die Versorgungszusage erteilt, die Zusage durch eine Rückdeckungsversicherung gesichert wird und der Arbeitgeber an die Unterstützungskasse zur Finanzierung regelmäßige Zuwendungen leistet. Der BFH sieht keinen Anlass, an die Abzugsfähigkeit der Zuwendungen an die Unterstützungskasse andere Anforderungen als an eine Direktzusage zu stellen.