Wie ist die Grunderwerbsteuer zu ermitteln, wenn nicht nur ein Grundstück erworben wird, sondern um den Kaufvertrag herum andere Verträge geschlossen werden? Kauft man nämlich nicht nur das Grundstück, sondern quasi „ein Paket“, fällt die Steuer auf das gesamte Paket an.
Der BFH hat jetzt eine weitere Fallgestaltung entschieden. Im Urteilsfall erwarb der Kläger von einer Stadt ein Grundstück, welches mit einem Reihenhaus bebaut werden sollte. Im Grundstückskaufvertrag, der von der Stadt als Verkäuferin und von dem zu beauftragenden Bauunternehmen unterzeichnet wurde, war u. a. festgelegt, nach welchen Plänen das Haus errichtet werden sollte.
Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer zunächst nur für das Grundstück fest. Nach der Steuerfestsetzung schloss der Kläger einen Bauerrichtungsvertrag mit dem Bauunternehmen. Daraufhin änderte das Finanzamt die Steuerfestsetzung und bezog die Baukosten mit ein. Damit besteuerte das Finanzamt das eingangs erwähnte „Paket“.
Der BFH kassierte das anderslautede Urteil des FG ein. Die Baukosten können nachträglich in die Bemessungsgrundlage für die Steuer mit einbezogen werden. Ist der Erwerber eines Grundstücks beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags hinsichtlich des „Ob“ und „Wie“ der Bebauung gebunden, wird das erworbene Grundstück erst dann in bebautem Zustand erworben, wenn auch der Bauerrichtungsvertrag geschlossen ist.