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Guttenbergen steuerlich nicht abzugsfähig

 

Die Methode des früheren Verteidigungsministers, einen Doktortitel zu erhalten, ist inzwischen zu einer allgemein bekannten Methode geworden. Entsprechend hat sich dafür der Begriff „guttenbergen” gebildet, der es immerhin auf Platz sieben beim Wettbewerb Wort des Jahres geschafft hat. Mit einer guttenbergen-ähnlichen Frage hatte sich kürzlich das FG Köln aus steuerlicher Sicht zu befassen.Im entschiedenen Fall hatte eine GmbH gegen erhebliche Entgelte Kontakte zwischen promotionswilligen Personen und potentiellen Doktorvätern hergestellt. Wenn ein Professor einen Promotionswilligen zur Betreuung aufnahm, erhielt er ein Honorar. Eine weitere Gebühr für den Doktorvater wurde mit dem erfolgreichen Abschluss einer Promotion fällig. Die GmbH setzte diese Vermittlungshonorare als Betriebsausgaben ab.

Nachdem der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH wegen dieser Praktiken in über 60 Fällen rechtskräftig wegen Bestechung zu Freiheits- und Geldstrafe verurteilt worden war, erkannte das Finanzamt die Vermittlungsgebühren als rechtswidrige Vorteilszuwendungen nicht mehr als Betriebsausgaben an. Da die GmbH die dadurch entstandenen Mehrsteuern von über 100.000 Euro nicht bezahlen konnte, nahm das Finanzamt den Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH hierfür als Haftenden in Anspruch.

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Es hatte weder ernstliche Zweifel an der Kürzung des Betriebsausgabenabzugs noch an der Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers als Steuerhinterzieher.

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