Der Gesetzgeber hat im Jahr 2007 eine Steuerermäßigung für den Lohnanteil aus Handwerkerleistungen eingeführt, um damit die Schwarzarbeit eindämmen. Seit dieser Zeit gibt es immer wieder Diskussionen mit der Finanzverwaltung um die Frage, wie das Tatbestandsmerkmal „in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht” auszulegen ist. Nach der gesetzlichen Vorgabe ermäßigt sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die „in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen” erbracht werden. Betragsmäßig erfolgte eine Begrenzung auf höchstens 1.200 Euro. Das entspricht somit einem Lohnanteil des Handwerkers in Höhe von 6.000 Euro. Materialkosten sind nicht begünstigt.

Das FG München hatte schon im Jahr 2011 entschieden, dass der Teil der Handwerkerleistung nicht begünstigt ist, der auf die Arbeiten in der Werkstatt des Handwerksbetriebs entfällt. Im zu Grunde liegenden Fall hatten die Steuerpflichtigen Aufwendungen für die Herstellung und den Einbau von maßgefertigten Schlafzimmermöbeln im eigenen Haushalt beantragt. Das Finanzamt und in der Folge auch das FG haben den Lohnanteil in der Rechnung aufgeteilt, und nur die Montage vor Ort als begünstigt anerkannt.

Neben dem Ort der Ausführung ist auch die Art der Bezahlung von entscheidender Bedeutung. Der BFH hat bereits im Jahr 2013 klargestellt, dass Barzahlungen dem Gesetzeszweck zuwider laufen. Der Handwerker muss eine Rechnung ausstellen, und der den Abzug begehrende Steuerpflichtige muss den Rechnungsbetrag auf ein Konto des Handwerkers überweisen. Das FG Münster hat in 2016 entschieden, dass nur die tatsächliche Belastung des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden kann. Erhält dieser eine Versicherungsentschädigung (wie bspw. bei einem Wasserschaden), ist die Versicherungsleistung von den Aufwendungen in Abzug zu bringen.