Die Abgrenzung freier Mitarbeiter von abhängig Beschäftigten ist ein immer wiederkehrendes Thema. Nach vielen negativ beurteilten Sachverhalten wollen wir dieses Mal ein positives Ergebnis aus Sicht des freien Mitarbeiters schildern.

In einem vom LSG Baden-Württemberg entschiedenen Fall schloss eine Frau mit einem Immobilienhandel einen Vertrag über freie Mitarbeit ab. Zu ihren Tätigkeiten sollte die Vorbereitung, Unterstützung und Ausübung von Immobilienvermittlungen gehören, ebenso die Durchführung von Vermittlungsgesprächen, die dafür notwendigen Bürotätigkeiten und die Unternehmensberatung für den Auftraggeber und Dritte.

Bei einer Betriebsprüfung des Sozialversicherungsträgers wurde sie als Angestellte eingestuft mit der Folge von Nachzahlungen für den Auftraggeber. Das LSG widersprach dem. Die freie Mitarbeiterin war zwar nach außen nicht als Selbstständige zu erkennen. Sie war aber in ihrer zeitlichen Einteilung völlig frei und konnte Art und Umfang ihrer Tätigkeit selbst bestimmen. Auch konkrete Weisungen zur Ausübung der Tätigkeit gab es offenkundig nicht. Die Richter bejahten auch ein Unternehmerrisiko, da die Mitarbeiterin erfolgsabhängig nur dann bezahlt wurde, wenn es auch zum Vertragsschluss kam. Im Rahmen der Gesamtabwägung konnte deshalb auch ein einheitliches Erscheinungsbild der Firma des Auftraggebers vernachlässigt werden.