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Informationspflicht der Banken über erhaltene Provisionen

 

Das Landgericht Heidelberg hat ein interessantes Urteil zur Informationspflicht der Banken gefällt. Eine Bank muss demnach einen Anleger bei Vermittlung einer Lebensversicherung als Kapitalanlage über Vermittlungsprovisionen aufklären. Solche Provisionen werden üblicherweise aus den von der Versicherungsgesellschaft deklarierten Kosten gezahlt.

Die Pflicht zur Offenlegung von Interessenkollisionen wird aus den Regelungen zu den Auskunfts- und Herausgabepflichten des Geschäftsbesorgers hergeleitet. Dass diese Pflichten lediglich für so genannte Rückvergütungen bei Wertpapiergeschäften gelten sollen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Erst durch die Aufklärung werde der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient.

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