Neben einem Minderungsanspruch wegen erheblicher Flugverspätung kann nicht zusätzlich ein weiterer Schadenersatzanspruch wegen vertaner Urlaubsfreude geltend gemacht werden. Diese Ansicht vertritt zumindest das AG München.
Eine Urlauberin hatte über ein Internetportal bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Pauschalreise für eine Woche zum Gesamtpreis von 792 Euro gebucht. Der Abflug sollte am 18.12.2016 um 1.30 Uhr erfolgen. Ankunft am Ziel sollte um 7 Uhr sein. Am Abflugtag teilte das Reisebüro der Klägerin per E-Mail mit, dass sich die Abflugzeit auf 12.50 Uhr und damit um mehr als zwölf Stunden verschoben habe. Die Klägerin wollte eine kostenfreie Umbuchung, da ihr sonst ein ganzer Urlaubstag verloren gehen würde.
In der Folge erhob die Urlauberin Klage auf Minderung des Reisepreises um 173,25 Euro. Das Gericht folgte dem Ansinnen nur begrenzt. Es verurteilte den Reiseveranstalter auf Zahlung von 34,65 Euro wegen der Flugverspätung. Bezüglich der über vier Stunden hinausgehenden Verspätung ist eine Minderung eingetreten, die sich pro Stunde auf 5 % des Tagespreises beläuft. Eine weitergehende erhebliche Beeinträchtigung des Urlaubs sah das Gericht nicht. Die Klägerin erreichte noch am gleichen Tag ihr Ziel, wenn auch erst abends. Aufgrund des nächtlichen Fluges ist dem ersten Urlaubstag ohnehin kein erheblicher Erholungswert zuzumessen.