Der Verwalter eines Parkhauses ist für den baulichen Zustand der Einfahrt zum Parkhaus verkehrssicherungspflichtig. Er muss handeln, wenn die Einfahrt in ihrem baulichen Zustand mit einer besonderen Gefahr für die Nutzer verbunden ist. Voraussetzung ist, dass der Verwalter diese besondere Gefahr erkannt hat oder bei gehöriger Anstrengung hätte erkennen können. Die nachträgliche Änderung bauordnungsrechtlicher Vorschriften über die Breite der Einfahrt zu Großgaragen begründet noch keine entsprechende Handlungspflicht.

Das hat das LG Saarbrücken entschieden. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall nahm ein Nutzer einen Parkhausbetreiber auf Schadensersatz in Anspruch, weil er sich bei der Einfahrt wegen der nach seiner Auffassung zu geringen Breite den rechten Vorderreifen und die Felge beschädigt hatte.

Das Gericht stellte fest, dass die Breite der Einfahrt mit 2,55 m zwar nicht der Mindestbreite von 3,00 m in der aktuell gültigen Fassung der saarländischen Garagenverordnung entspricht, aber zum Zeitpunkt der Errichtung des Parkhauses mit den damals gültigen bauund bauordnungsrechtlichen Vorschriften in Einklang stand. Wegen des daraus resultierenden rechtlichen Bestandsschutzes ist der Parkhausbetreiber nicht zum Umbau oder zu Warnhinweisen verpflichtet, zumal das Befahren der Einfahrt in der derzeitigen Breite nach Einschätzung des Gerichts mit keiner Gefahr für die Nutzer verbunden ist.