Solange man einen unentgeltlich überlassenen Firmenwagen des Arbeitgebers nicht privat nutzen kann, muss der hierin liegende geldwerte Vorteil nicht versteuert werden. So lässt sich der Tenor eines Urteils des FG Düsseldorf zusammenfassen. Im Streitfall war dem Arbeitnehmer aufgrund eines Hirnschlags für fünf Monate ein ärztliches Fahrverbot erteilt worden. Das Fahrverbot wurde rund fünf Monate später durch eine Fahrschule nach bestandener Fahrprüfung aufgehoben. In der Zeit des Fahrverbotes wurde das Fahrzeug auch nicht von einem Dritten genutzt.
Das Gericht lehnte sich mit seinen Argumenten an die neuere Rechtsprechung des BFH für die Besteuerung des Nutzungsvorteils an. Demnach reicht es grundsätzlich nicht aus, nur zu behaupten, man nütze das Auto nicht für private Zwecke. Nicht gemeint sind in diesem Zusammenhang aber Situationen, in denen der Steuerpflichtige zur privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs nicht befugt ist.
So großzügig sich das Gericht zunächst gab, so kleinlich wurde es dann im Detail. Bis zum Bestehen der Fahrprüfung ließe sich mit Sicherheit ausschließen, dass der Kläger aufgrund der Folgen des Hirnschlags fahrtüchtig gewesen ist. Die Befugnis, den Wagen zu nutzen, ist vollständig entfallen. Dritte waren zur privaten Nutzung ebenfalls nicht befugt. Allerdings bezog das Gericht diese Argumente nur auf volle Monate der Fahruntüchtigkeit.
Für den Monat des Beginns (bis zum 23. d. M.) und der Beendigung (ab dem 29. d. M)sah das Gericht eine uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit. Und eine zeitanteilige Aufteilung innerhalb eines Monats komme nach der herrschenden Meinung nicht in Betracht.