Erst vor zwei Monaten hatten wir auf eine neue Entwicklung bei der Korrektur von fehlerhaften Rechnungen hingewiesen. Der BFH hatte die bis dato geltende Rechtsauffassung der Finanzverwaltung gekippt.

Berichtigt demnach der Unternehmer eine Rechnung für eine von ihm erbrachte Leistung, wirkt dies auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurück. Die Finanzverwaltung vertrat davor die Auffassung, dass die Berichtigung erst im laufenden Anmeldungszeitraum zu berücksichtigen war. Die Steuernachzahlung war damit zusätzlich im Rahmen der Vollverzinsung mit 6 % jährlich zu verzinsen.

Jetzt ist das FG Münster in diese neue Entwicklung gegrätscht. Erfüllt nämlich die ursprüngliche Rechnung die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht, so kommt nach Ansicht des Gerichts eine rückwirkende Berichtigung nicht in Betracht. Ein Vorsteuerabzug ist in diesem Fall erst im Ausstellungsjahr der korrigierten Rechnung möglich.

In dem Verfahren ging es um Rechnungen, aus denen der Unternehmer den Vorsteuerabzug vorgenommen hatte, obwohl er nicht als Rechnungsempfänger benannt worden war. Des Weiteren ging es um Gutschriften, in denen der Unternehmer die Steuernummer und/oder USt-Identifikationsnummer der leistenden Unternehmer nicht angegeben hatte.

Der betroffene Unternehmer berichtigte im Rahmen einer Prüfung die beanstandeten Rechnungen und Gutschriften. Dem Finanzamt genügte das aber nicht, weil unter dem ursprünglichen Rechnungsdatum ohne Kennzeichnung eine neue „Rechnung“ ausgestellt wurde, in der nunmehr der zutreffende Leistungsempfänger eingetragen war.

Auch nach Ansicht des Gerichts liegen hinsichtlich der vorgelegten berichtigten Rechnungen zwar nunmehr Rechnungen vor, die die gesetzlich geforderten Rechnungsangaben enthalten. Allerdings handelt es sich hierbei um Erstrechnungen und nicht um berichtigte Rechnungen, da in ihnen erstmalig der richtige Unternehmer als Leistungsempfängerin aufgeführt ist.

Es handelt sich daher bei den später vorgelegten Rechnungen um erstmalige Rechnungen, aus denen ein Vorsteuerabzug allenfalls im Jahr der Ausstellung dieser Rechnungen möglich ist, nicht jedoch in den früheren Streitjahren. Denn die Angabe des zutreffenden Leistungsempfängers gehört zu den unverzichtbaren Mindestanforderungen, die erfüllt sein müssen, um überhaupt von einer berichtigungsfähigen Rechnung auszugehen. Die Gutschriften beurteilte das Gericht analog.

Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen, da die Frage, welche Mindestanforderungen an ein zunächst erteiltes Rechnungsdokument erfüllt sein müssen, damit dieses überhaupt berichtigungsfähig ist, bislang nicht geklärt sind.