Einen nicht ganz alltäglichen Fall hatte das SG Düsseldorf kürzlich zu entscheiden. Der Kläger in diesem Verfahren arbeitete in einem Restaurant als Geschäftsführer. Er erkrankte langfristig und beantragte Krankengeld. Ihm wurde sodann gekündigt.

Im Rahmen eines Arbeitsgerichtsprozesses gegen den Inhaber des Restaurants trug er vor, er habe einen Teil seins Lohnes „schwarz“ erhalten. Neben den offiziell abgerechneten 1.800 Euro brutto monatlich habe er 1.000 Euro netto monatlich in bar erhalten. In der Folge musste er zunächst beim Finanzamt seinen vorgetragenen Lohn nachversteuern. Folglich wollte er aus diesem Schwarzgeld auch ein höheres Krankengeld.

Das SG Düsseldorf wies die Klage ab. Grundsätzlich orientiert sich die Höhe des Krankengelds an dem vorhergehenden, beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Beiträge tatsächlich auch entrichtet worden sind oder ob sie vorenthalten worden sind. Der Kläger hat die Schwarzlohnzahlung aber nicht hinreichend sicher nachweisen können.

Der ehemalige Arbeitgeber bestritt, wie nicht anders zu erwarten, die Schwarzlohnzahlung. Eine Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung ist ergebnislos verlaufen. Der Inhaber des Restaurants wurde vom Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt freigesprochen. Auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren hat sich der Kläger letztlich mit seinen Forderungen nicht durchsetzen können.

Quelle: SG Düsseldorf