Eine als Krankenschwester für Anästhesie und Intensivmedizin tätige „freie Mitarbeiterin“ ist nicht als solche einzustufen. So zumindest sieht es die Deutsche Rentenversicherung und mit ihr das SG Heilbronn. Die Entscheidung reiht sich damit in eine Vielzahl vorangegangener Urteile ein, mit denen immer wieder freie Beschäftigungsverhältnisse gekippt wurden.
Mit dem Krankenhaus wurde ein Dienstleistungsvertrag geschlossen. Hierin war ausgeführt, dass die Klägerin Dienstleistungen gemäß dem Berufsbild einer examinierten Krankenpflegekraft erbringe und kein Arbeitnehmer im Sinne des Sozialversicherungs-, Steuerund Arbeitsrechtes sei.
Nach einem Statusfeststellungsantrag entschied die DRV Bund, dass die Klägerin beim Krankenhaus abhängig beschäftigt gewesen sei. Dem folgte auch das Gericht in der hiergegen gerichteten Klage.
Der Wille der Vertragsparteien zu freier Mitarbeit ist zwar erkennbar. Was auf dem Papier vereinbart ist, ist aber nicht maßgeblich. Die Krankenschwester war in die betriebliche Organisation des Krankenhauses eingebunden. Sie hat beim Dienstantritt Patienten übernommen und nach Dienstende wieder übergeben. Sie musste Anweisungen der diensthabenden Ärzte befolgen. Ihre Arbeiten wurden von der Stationsleitung kontrolliert. Zudem hat sie kein wirtschaftliches Risiko getragen, denn es war von vornherein ein festes Stundenhonorar vereinbart gewesen.