Grundsätzlich kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt aber dann nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall ist die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt.
Der BFH hat jetzt zwei Verfahren zum Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung durch mehrere Personen entschieden. Im einen Verfahren ging es um ein Ehepaar im gemeinsamen Einfamilienhaus, im anderen um Lebensgefährten in einer gemieteten Wohnung. In beiden Fällen hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Das Gericht vertritt nunmehr eine subjektbezogene Auslegung der Gesetzesregelung.
Das bedeutet künftig: Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, kann jeder Nutzende die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer, die er getragen hat, einkünftemindernd geltend machen, sofern die Voraussetzungen für den Abzug in seiner Person vorliegen. Nach der bisherigen Rechtsprechung haben die Finanzämter in der Regel die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von maximal 1.250 Euro ermittelt und dann den nutzenden Personen je zur Hälfte zugerechnet (sog. objektbezogene Auslegung).
Der Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer setzt allerdings voraus, dass dem jeweiligen Steuerpflichtigen für seine betriebliche/berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann.
Nutzen Ehegatten bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Kosten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen. Aufwendungen kann aber auch ein Partner tragen, der nicht Miteigentümer oder Mieter ist, z. B. weil er die Strom- und Heizkosten trägt. Auch diese Aufwendungen muss er als Nutzender des häuslichen