Das AG Augsburg hatte über die Mietminderung einer Mieterin zu befinden. Sie teilte ihrem Vermieter mit, dass eine Marderfamilie in den nicht ausgebauten Dachspeicher eingezogen wäre. Außerdem sei der Verkehrslärm durch den Umbau des Königsplatzes und die geänderte Straßenführung vorübergehend stark gestiegen. Für den Lärm der Marderfamilie minderte sie die Miete um 10 %, wegen des erhöhten Verkehrsaufkommens um weitere 4,5 %. Nachdem die Marderfamilie auszog und die Verkehrsbelastung nicht mehr bestand, zahlte die Mieterin wieder voll. Der Vermieter akzeptierte die Minderung nicht und verlangte die ausstehende Miete.

Entsteht während der Mietzeit ein Mangel, der die Bewohnbarkeit einer Mietwohnung erheblich mindert, hat der Mieter nur eine herabgesetzte Miete zu bezahlen.
Zunehmender Verkehrslärm kann ein solcher Mangel sein. Der BGH erkennt einen solchen sog. „Umweltmangel“ aber nur an, wenn bei Vertragsschluss festgelegt wird, dass es sich um eine ruhige Wohnung handelt. Eine solche Vereinbarung fehlte hier, sodass der Mieter zur Mietminderung von 4,5 % nicht berechtigt war.

Die Mietminderung bezüglich der Marderfamilie musste der Vermieter dagegen hinnehmen. Marder sind nachtaktive Tiere und stören durch Trippel-, Kratzund Spielgeräusche die Nachtruhe. Für das Gericht stand daher fest, dass die im Dachspeicher lebenden Marder die ungestörte Nutzung der Dachgeschosswohnung beeinträchtigten. Auch gegen die Höhe der geltend gemachten Mietminderung von
10 % hatte das Gericht keine Einwände und wies die Klage des Vermieters insoweit ab.