Unsere Justiz klagt seit Jahren über Überlastung. Schaut man sich so manchen Streitgrund an, ist dies nachvollziehbar.
Die Bundespolizei hatte einem Fluggast am Flughafen Berlin-Tegel untersagt, 272 g Büffelmozzarella, 155 g Nordseekrabbensalat und 140 g „Flensburger Fördetopf“ im Handgepäck mitzuführen. Der Streit ging bis vor das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, das im Übrigen das Verbot bestätigte.
Nur nachrichtlich sei erwähnt, dass es sich bei den Lebensmitteln um Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen handelt. Derartige Mischungen dürfen allenfalls in Einzelbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 100 Millilitern in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1 Liter befördert werden. Diese Vorgaben, die hinreichend bestimmt sind, hat der Kläger nicht eingehalten. Die Bundespolizei war auch nicht verpflichtet, die mitgeführten Lebensmittel auf das Vorhandensein von Flüssigsprengstoff zu untersuchen.
Immerhin wurde die Revision zu diesem Unsinn nicht zugelassen.