Wir haben schon mehrfach über die Begünstigung von sog. haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen berichtet. Die Einkommensteuer ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Haus- halt des Steuerpflichtigen erbracht werden, um 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens aber um 1.200 Euro jährlich. Die Ermäßigung gilt aber nur für die Arbeitskosten. Materialkosten sind nicht steuerlich begünstigt.

Vor dem Sächsischen FG ging es jetzt um die Frage, ob eine Schätzung der Arbeits- kosten zulässig ist, wenn in der Rechnung keine Aufteilung der Kosten erfolgt ist, aber feststeht, dass solche Kosten angefallen sind. Es ging im konkreten Fall um die Her- stellung einer Mischwasserleitung als Bestandteil des Anschlusses eines Grundstücks an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage. Der Steuerpflichtige wollte geschätzte 60% des Rechnungsbetrages als Handwerkerleistung anerkannt haben.

Das FG stimmte dem Ansinnen zu. Die mit der Herstellung der Mischwasserleitung verbundenen Tiefbauarbeiten verursachen erfahrungsgemäß höhere Arbeitskosten als Materialkosten. Das betroffene Finanzamt war mit der Entscheidung wohl nicht zufrieden. Es legte gegen das Urteil Revision beim BFH ein.