Die Beurteilung einer vermeintlich selbständigen Tätigkeit als Scheinselbständigkeit sorgt immer wieder für Diskussionen. Jüngst hat sich das LSG Hessen dazu geäußert. Es ging im entschiedenen Fall um eine Frau, die als freie Mitarbeiterin für eine Firma tätig war, die Full-ServiceHygienelösungen angeboten hat. An vier Tagen wöchentlich lieferte die Frau Handtuchrollen und Fußmatten an die Kunden aus und erledigte Montage, Reparatur und Austausch der Hygienesysteme.

Die Deutsche Rentenversicherung stellte bei einer Statusfeststellung fest, dass die Frau abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig ist. Das Tätigkeitsgebiet der Frau wurde wesentlich durch den Auftraggeber bestimmt. Er gab ihr Anweisungen, kontrollierte ihre Arbeit und stellte die benötigten Materialien zur Verfügung. Außerdem musste die Frau Kleidung der Firma tragen. Der Umstand, dass die Frau ein eigenes Fahrzeug nutzen musste, fand keine Beachtung, zumal das Auto in der von der Firma bestimmten Farbe lackiert sein und das Firmenlogo tragen musste.

Allein die Nutzung eines eigenen Fahrzeugs stellt nach Ansicht des Gerichts kein unternehmerisches Risiko dar, das eine selbstständige Tätigkeit begründen könnte. Die Frau habe nicht die Möglichkeit, durch mehr Einsatz höhere Gewinne zu erzielen. Damit scheint ein weiteres Argument, das in früheren Jahren zu Gunsten einer selbständigen Tätigkeit angewendet wurde, widerlegt zu sein.