Der BFH hat kürzlich einen immer wiederkehrenden Streit um die steuerliche Berücksichtigung der Selbstbeteiligung bei einer Krankenversicherung entschieden. Die üblichen Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind im Rahmen von Höchstbeträgen als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig. Als abzugsfähige Beiträge gelten nach Ansicht des BFH nur solche Ausgaben, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen.
Auf persönlichen Erwägungen beruhende Zahlungen für die Selbstbeteiligung eines Versicherungsnehmers sind keine Gegenleistung zur Erlangung des Versicherungsschutzes. Das gilt selbst dann, wenn der Selbstbehalt zu geringeren Versicherungsprämien geführt hat.

Aufwendungen für den Selbstbehalt werden im Rahmen aufgewendeter Krankheitskosten lediglich als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, soweit sie die zumutbare Eigenbelastungen übersteigen.

Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs