Das FG Baden-Württemberg hatte die Frage zu klären, ob der Verkauf einer Wohnung zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn führen kann, wenn die Wohnung zuvor unentgeltlich an ein Kind überlassen war. Es ging also um die Frage, wann eine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ im Sinne des Gesetzes vorliegt. Bei einer solchen Nutzung unmittelbar vor dem Verkauf liegt in der Regel kein Spekulationsgeschäft vor.
Das Gericht bemühte zur Klärung des Begriffs „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ die Rechtsprechung des BFH, die dieser zur früheren Eigenheimförderung nach § 10e EStG und zum Eigenheimzulagengesetz entwickelt hatte. In Fällen, in denen der Eigentümer eine Wohnung nicht selbst bewohnt, kann demnach eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nur angenommen werden, wenn er die Wohnung einem steuerlich zu berücksichtigenden Kind überlässt.
Und damit können dann die Probleme beginnen. Überschreitet nämlich ein Kind die Altersgrenze des § 32 EStG und nutzt dieses nicht mehr als steuerlich anzuerkennendes Kind die Wohnung bis zur Veräußerung weiterhin unentgeltlich, wird die Wohnung nicht ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt, so dass der Veräußerungsgewinn als Spekulationsgewinn steuerpflichtig ist.