Wird ein Unfallfahrzeug in einer Werkstatt abgestellt, kann diese Standgeld verlangen, wenn es weder zur Reparatur noch zum Kauf des Unfallfahrzeugs durch die Werkstatt kommt. Bleibt das Fahrzeug aber dann über Jahre hinweg auf dem Werkstattgelände, ist der Anspruch begrenzt. Mehr als den Restwert des Fahrzeugs kann die Werkstatt nicht geltend machen. Dies hat das OLG Koblenz entschieden.
Nach einem Unfall wurde das beschädigte Auto zu einer Werkstatt gebracht. Ursprünglich vereinbarten Eigentümer und Werkstatt, dass diese ihm das Unfallfahrzeug abkauft. Es kam aber zu keiner Einigung. Ursprünglich war vereinbart worden, dass die Werkstatt ein Standgeld für neun Tage bekommt. Nachdem das Auto aber jahrelang auf dem Werkstattgelände gestanden hatte, verlangte die Werkstatt weiteres Standgeld vom Eigentümer. Dieser weigerte sich mit Hinweis auf die Vereinbarung der Begrenzung auf neun Tage.
Die Klage der Werkstatt war teilweise erfolgreich. Die Begrenzung auf neun Tage war unerheblich. Spätestens nach dem Scheitern der Verkaufsverhandlungen sei klar gewesen, dass die Zusage der Werkstatt nicht für die Ewigkeit gelten könne. Wegen der Schadensminderungspflicht ist der Anspruch aber auf den (Rest-)Wert des Autos begrenzt. Die Werkstatt hätte das Fahrzeug auch zu diesem Wert zwangsversteigern können.
Quelle: Deutscher Anwaltverein