Beruflich veranlasste Ausund Fortbildungskosten (Studienkosten) für ein Zweitstudium sind grundsätzlich vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei der jeweiligen Einkunftsart. Nach einem Urteil des FG Köln sind entsprechende Aufwendungen steuerlich aber nicht zu berücksichtigen, wenn sie im Rahmen eines Stipendiums steuerfrei erstattet werden. Nur die Aufwendungen, die tatsächlich zu einer wirtschaftlichen Belastung führen, kommen für einen Ansatz in Frage.
Da die Frage höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, muss der BFH abschließend entscheiden.
Ob Aufwendungen für ein Erststudium Kosten der Lebensführung sind und deshalb nur als Sonderausgaben abgezogen werden können oder doch ein Abzug als Werbungskosten/Betriebsausgaben möglich ist, ist auch immer noch strittig. Diese Frage wird absehbar vom Bundesverfassungsgericht entschieden. Dort ist ein entsprechendes Verfahren anhängig.