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Umsatzsteuer am Imbissstand

 

Vor einigen Monaten hatten wir über die neueste Rechtsprechung des EuGH zur Frage des Umsatzsteuersatzes bei Umsätzen an Kiosken oder Imbissständen berichtet. Die damaligen Vorgaben hat jetzt der BFH in die nationale Rechtsprechung umgesetzt. Gleichzeitig hat der BFH versucht, Richtlinien für die Beurteilung im Einzelfall aufzustellen.Die Abgabe von Bratwürsten, Pommes frites und ähnlichen standardisierten Gerichten an einem nur mit behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen ausgestatteten Imbissstand ist nach Auffassung des BFH eine einheitliche Leistung, die als Lieferung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Werden vom Imbissbetreiber dagegen feste Sitzgelegenheiten zum Verzehr der Speisen zur Verfügung gestellt, unterliegen dessen Umsätze dem Regelsteuersatz von derzeit 19%.

Damit sollte für die Zukunft die bisher häufig streitige umsatzsteuerliche Abgrenzung von Essenslieferungen (Steuersatz 7%) und Restaurationsleistungen (Steuersatz 19%) geklärt sein. Eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Essenslieferung liegt demnach vor, wenn nur einfach zubereitete Speisen wie z.B. Bratwürste oder Pommes frites u. ä. abgegeben werden und dem Kunden lediglich behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen (wie z.B. Theken oder Ablagebretter bei Imbissständen) zur Verfügung gestellt werden und die Speisen nur im Stehen eingenommen werden können.

Dagegen unterfällt der Restaurationsumsatz dem Regelsteuersatz, sobald der Unternehmer seinen Kunden zusätzliches Mobiliar wie Tische mit Sitzgelegenheiten zur Verfügung stellt. Im Unterschied zur früheren Rechtsprechung sind dabei Verzehrvorrichtungen Dritter - wie z.B. Tische und Bänke eines Standnachbarn - nicht zu berücksichtigen, auch wenn diese im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt wurden.

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ksp Dipl.-Kfm. Krautkrämer, Niederreiner & Partner OHG / Telefon 0821-72015-0 ... Ihre Steuerkanzlei in Augsburg