Umsatzsteuer bei Masseuren und Physiotherapeuten
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat sich in einer aktuellen Verfügung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Physiotherapeuten und staatlich geprüften Masseuren geäußert. Die Verfügung ist im Zusammenhang mit einer weiteren Verfügung der OFD Frankfurt zu sehen. Damals ging es um die Umsatzsteuerpflicht bei nachgelagerten Behandlungen.Physiotherapeuten und staatlich geprüfte Masseure sind befähigt, heilberufliche Leistungen zu erbringen und können folglich grundsätzlich in die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 UStG eingeordnet werden. In einem zweiten Schritt ist jedoch für die Gewährung der Steuerbefreiung weiter zu prüfen, ob die Berufsgruppe auch tatsächlich Heilbehandlungen erbringt.
Physiotherapeuten und staatlich geprüfte Masseure sind nach den berufsrechtlichen Vorschriften nur zur Ausübung der Heilkunde berechtigt, wenn Ihnen für die einzelne Behandlung eine ärztliche Verordnung vorliegt. Die Berufsgruppen können keine selbständige Erstdiagnose erbringen, sondern lediglich eine nachgelagerte Heilmittelerbringung. Physiotherapieleistungen können nur umsatzsteuerfrei erbracht werden, wenn diese Teil eines konkreten, individuellen, der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienenden Leistungskonzept sind. Kosmetische Leistung sowie Leistung zur Verbesserung des Wohlbefindens bzw. des allgemeinen Gesundheitszustandes („Wellness-Behandlungen”) sind nicht umsatzsteuerbefreit.
Leistungen, die im Rahmen einer genehmigten Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme erbracht werden, sind ebenfalls umsatzsteuerbefreit. Dies gilt wiederum nicht für Folgebehandlungen, die ohne ärztliche Verordnung erbracht werden und deren Kosten von den Patienten selbst getragen werden. In diesen Fällen wird es jedoch bis einschließlich 31.12.2011 nicht beanstandet, wenn diese Folgebehandlungen ebenfalls als steuerfrei behandelt wurden.
Im Falle einer Steuerpflicht kann für klassische Physiotherapieleistungen ohne ärztliche Verordnung der ermäßigte Steuersatz von 7% nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG in Betracht kommen, wenn diese Leistungen grundsätzlich von den Krankenkassen als Heilmittel anerkannt werden. Reine Wellness-Anwendungen unterliegen jedoch dem Regelsteuersatz.
