Man hatte in den letzten Jahren schon so manches Mal das Gefühl, das liebste Spielzeug der Finanzverwaltung wäre in Vergessenheit geraten: die verdeckte Gewinnausschüttung einer GmbH. Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses erfolgt. Das ist der Fall, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer diesen Vorteil einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte.
Dass das Thema nicht ganz vergessen wird, ist dem BFH zu verdanken. Er hat einen bisher noch nie aufgetretenen Fall entschieden. Eine GmbH hatte ein Einfamilienhaus an ihren Gesellschafter vermietet. Die erhobene Miete war marktüblich. Trotzdem nahm der BFH eine vGA an. Nach seiner Ansicht hätte die Miete kostendeckend sein müssen und es hätte ein angemessener Gewinnaufschlag für die GmbH verbleiben müssen. Die maßgebliche Kostenmiete setzt sich aus der Kapitalverzinsung, der Gebäudeabschreibung, Instandhaltungen und dem angemessenen Gewinnaufschlag zusammen. Die Differenz zur berechneten Miete ergibt die Höhe der vGA.
Unerheblich war für das Gericht auch, ob die Immobilie zukünftig mit Gewinn veräußert werden könnte oder ob über einen gedachten Vermietungszeitraum von 30 Jahren ein Totalgewinn erzielt werden kann.