Die Finanzverwaltung hat sog. Aufwandspenden steuerlich erläutert. Von einer solchen spricht man, wenn auf eine Tätigkeitsvergütung bzw. auf einen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber einer steuerbegünstigten Körperschaft verzichtet wird. Beispiele sind der Verzicht eines Übungsleiters auf seine Tätigkeitsvergütung oder des Vereinsvorstands auf die Erstattung von Fahrtkosten. Letztgenannte Ansprüche müssen zur steuerlichen Anerkennung im Vorhinein durch die Vereinssatzung oder einen schriftlichen Vertrag geregelt werden.

Wird auf einen Aufwendungsersatz verzichtet, nachdem der Anspruch entstanden ist, können in Höhe des Verzichts steuerbegünstigte Spenden vorliegen. Der Verzicht ist anzuerkennen, wenn er bei einmaligen Ansprüchen innerhalb von drei Monaten und bei Ansprüchen aus einer monatlich wiederkehrenden Tätigkeit innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit des Anspruchs abgegeben wird.

Beispiel: Der Trainer eines gemeinnützigen Vereins hat einen vertraglichen Anspruch auf eine monatliche Vergütung von 250 Euro, die er sich nicht auszahlen lässt. Am Jahresende verzichtet er auf die 3.000 Euro. Der Betrag gilt ihm dann als zugeflossen. Wegen des Übungsleiterfreibetrags sind 2.400 Euro steuerfrei, so dass er noch 600 Euro versteuern muss. Der Verein kann ihm eine Spendenbescheinigung über 3.000 Euro ausstellen. Das gleiche Ergebnis wird erzielt, wenn dem Übungsleiter die Vergütung ausgezahlt wird und er den Betrag an den Verein als Spende zurückzahlt.