Sechs Bewerbungen pro Monat sind einem Hartzer zuzumuten. Diese Auffassung vertritt zumindest das SG Karlsruhe. Vor Gericht wehrte sich der Betroffene gegen eine Sanktion wegen mangelnder Bemühungen um einen Arbeitsplatz. Das beklagte Jobcenter hatte in einem Verwaltungsakt bestimmt, dass der Kläger sechs Bewerbungen pro Kalendermonat um nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten tatsächlich in Frage kommende Beschäftigungsverhältnisse nachweisen muss. Nachdem der Kläger dieser Verpflichtung nicht nachgekommen war, minderte das Jobcenter den Leistungsanspruch für drei Monate um monatlich 30 %.

Der Kläger wandte gegen die Bewerbungspflicht ein, er werde in Berufe gelenkt, die weder seinem Wesen noch seinem Anspruch an eine adäquate und gut bezahlte Arbeitsstelle entsprächen. Er sei als Schriftsteller und Autor tätig. Da er keine Berufsausbildung absolviert habe und keinen Führerschein besitze, seien alle Initiativbewerbungen erfahrungsgemäß erfolglos. Er vermutete, dass das Jobcenter nur um einer Bewerbungsquote willen die Auflage erließ.

Vor dem Hintergrund, dass einem Arbeitslosen im Rahmen der Eigenbemühungen Auflagen in Form von zwei Bewerbungen pro Woche für die Dauer von zwei Monaten auferlegt werden können, sei die Verpflichtung des Klägers, sich monatlich bei sechs Arbeitgebern zu bewerben, nicht als unverhältnismäßig zu beanstanden. Das Gericht sah in der Tätigkeit als Schriftsteller auch in absehbarer Zeit keine ausreichende Einkunftsquelle.