Außergewöhnliche Belastungen sind Ausgaben, die aufgrund besonderer Umstände zwangsläufig anfallen, so z. B. die Ausgaben, die durch Krankheit, Behinderung, Bestattung eines Angehörigen oder Unwetterschäden entstehen. Die Ausgaben müssen den Umständen nach notwendig sein und dürfen einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

Entsprechende Ausgaben können unter Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung vom Gesamtbetrag der Einkünfte steuermindernd abgezogen werden.
Prozesskosten sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Ausnahmsweise sind Prozesskosten doch abzugsfähig, wenn der Prozess zur Abwendung einer Bedrohung der Existenz geführt wird oder den Kernbereich des menschlichen Lebens berührt.

Droht die Gefahr, dass ohne Führung eines Prozesses ein Gebäude nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden kann, können nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts abziehbare außergewöhnliche Belastungen vorliegen. Ist jedoch, wie im vorliegenden Fall, lediglich der Keller nicht mehr nutzbar, genügt diese Beeinträchtigung zur Anerkennung etwaiger Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nach Auffassung des Gerichts nicht.