Der BGH hat in zwei Verfahren neue Maßstäbe definiert, wie die Verteilung von Kosten am Gemeinschaftseigentum abweichend von der bisherigen Kostenverteilung zulasten einzelner Wohnungseigentümer beschlossen werden kann. In Anbetracht ständig steigender Handwerker- und Materialkosten rechnen wir diesen Entscheidungen weitreichende Bedeutung zu.
Wir wollen die Tragweite an einem der entschiedenen Fälle verdeutlichen. In einer Eigentümerversammlung fassten die Wohnungseigentümer den Beschluss, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden defekten Dachflächenfenster im Bereich des Sondereigentums des späteren Klägers auszutauschen und dazu eine Fachfirma zu beauftragen. Weiter beschlossen sie, dass der einzelne Eigentümer – abweichend von der bisherigen Regelung – die Kosten des Fensteraustauschs allein tragen solle.
Bisher hätte man die Kosten auf alle Eigentümer umgelegt, weil ja Gemeinschaftseigentum betroffen war. Jetzt hat der BGH die Belastung des Einzelnen abgesegnet. Der Beschluss der WEG entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung. Er berücksichtigt im Hinblick auf die allein im Bereich des Sondereigentums des Klägers befindlichen Dachflächenfenster die Gebrauchsmöglichkeit des Klägers.
Der BGH hat auch klargestellt, dass es zulässig ist, nur über eine einzelne Maßnahme zu entscheiden. Wenn die Wohnungseigentümer eine Änderung der Kostenverteilung für eine einzelne Erhaltungsmaßnahme beschließen, muss nicht zugleich eine entsprechende Regelung für alle künftigen gleich gelagerten Fälle beschlossen werden.