Das FG Berlin-Brandenburg hat ganz neue Ansätze gefunden, um voll abzugsfähige Betriebsausgaben von teilweise nicht abzugsfähigen Bewirtungsaufwendungen zu unterscheiden.
Es ging im konkreten Fall um ein Unternehmen der Immobilienbranche. Das Unternehmen lud seine Kunden und seine Mitarbeiter zu einer Veranstaltung ein. Es waren provisorische Tresen aufgebaut worden, an denen Speisen und alkoholische Getränke gereicht wurden.
Das Unternehmen machte die Kosten vollständig als Betriebsausgaben geltend. Es wurden aber keine weiteren Aufzeichnungen zu Art und Umfang der Kosten geführt. Das Finanzamt versagte in der Folge den Abzug der Kosten. Die notwendigen Aufzeichnungspflichten für Bewirtungskosten waren nach dessen Ansicht nicht erfüllt. Das Unternehmen ging dagegen nicht von Bewirtungskosten aus. Die Veranstaltung diente dem fachlichen Austausch der Beteiligten.
FG Berlin-Brandenburg stellte zunächst fest, dass keine reine Arbeitnehmerbewirtungen vorgelegen hat. Folglich sind die Kosten Bewirtungskosten, denn es handelte sich um einen geschäftlichen Anlass. Und dann fing das GF an, zu rechnen. Es kam zu dem Ergebnis, dass jeder Teilnehmer durchschnittlich 0,7 Liter Bier und zusätzlich eine halbe Flasche Wein oder Prosecco getrunken habe – und das in einem Zeitraum von 4 Stunden. Dies sei als Entkräftigung dafür zu werten, dass der fachliche Austausch im Vordergrund gestanden hatte. Nach Überzeugung des Gerichts hätten sich viele Teilnehmer „nicht mehr in einem Zustand befunden (…), in dem das Führen fachlicher Gespräche realistisch erscheint“. Und „falls doch, dürften diese Gespräche nicht den für Repräsentations- und Werbezwecke qualitativ hochwertigen Charakter erreicht haben“.