Vor dem FG Hessen wollte sich ein Ehepaar den jeweils auf 1.250 Euro beschränkten Abzug für die Kosten zwei Arbeitszimmern erstreiten. Der Ehemann war als IT-Projektleiter beschäftigt und die Ehefrau war als Sachbearbeiterin im öffentlichen Dienst beschäftigt.

Der Fall der Ehefrau war relativ einfach zu beurteilen. Ihr stand bei ihrem Arbeitgeber durchgehend ein Arbeitsplatz zur Verfügung. Infolge einer Erkrankung erhielt sie von ihrem Arbeitgeber die Genehmigung, zwei Tage pro Woche von zu Hause aus arbeiten zu dürfen. Nimmt ein Arbeitnehmer aus in seiner Person liegenden medizinischen Gründen den Arbeitsplatz nicht in Anspruch ändert dies nichts an dem Vorliegen eines anderen Arbeitsplatzes. So die Begründung des Gerichts.

Der Arbeitgeber des Ehemanns bot ein sog. Desk Sharing Prinzip an. Danach findet aufgrund des bedarfsorientierten Angebots an Arbeitsplätzen keine feste Zuordnung einzelner Arbeitsplätze zu bestimmten Mitarbeitern statt. Es setzt voraus, dass Mitarbeiter Arbeitsplätze in der Regel teilen müssen. In Ausnahmefällen kann es eine dedizierte Arbeitsplatzzuweisungen aufgrund gesundheitlicher oder aufgabenspezifischer Erforderlichkeiten geben. Es wird sichergestellt, dass für jeden anwesenden Mitarbeiter ausreichend bedarfsgerechte Arbeitsmöglichkeiten vorhanden sind.

Das Gericht verweist in seiner Argumentation zunächst auf die vorhergehende Rechtsprechung des BFH, was alles ein „anderer Arbeitsplatz” im Sinne des Gesetzes sein kann. Das kann grundsätzlich jeder Arbeitsplatz sein, sofern er zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Folglich kann das auch ein Poolarbeitsplatz sein. Eine jederzeitige Zugriffsmöglichkeit auf den anderen Arbeitsplatz ist nicht zwingend erforderlich. Eine vom Arbeitgeber organisierte ausreichende Anzahl an Poolarbeitsplätzen gegebenenfalls ergänzt durch arbeitgeberseitig organisierte, dienstliche Nutzungseinteilungen reicht aus.