Erwirbt ein Treuhänder von einem Dritten für den Treugeber ein Grundstück (sog. Erwerbstreuhand), ist sowohl der Grundstückserwerb durch den Treuhänder als auch der Erwerb der Verwertungsbefugnis durch den Treugeber grunderwerbsteuerpflichtig. Dies ist der zusammengefasste Tenor eines Urteils des BFH.

Nach den gesetzlichen Vorgaben unterliegen der Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Erwirbt ein Treuhänder im Auftrag des Treugebers von einem Dritten ein Grundstück, wird durch die Treuhandabrede eine steuerpflichtige Verwertungsbefugnis des Treugebers begründet.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine GbR mit zwei Gesellschaftern. Sie erteilte einem der Gesellschafter den Auftrag, ein Grundstück im eigenen Namen als Treuhänder und im Innenverhältnis auf Rechnung der GbR zu erwerben. Der Gesellschafter erwarb das Grundstück. Das Finanzamt setzte gegenüber dem Gesellschafter Grunderwerbsteuer fest. Dieser Bescheid ging aus Sicht der Beteiligten in Ordnung.

Daneben setzte aber das Finanzamt auch gegenüber der GbR Grunderwerbsteuer fest. Die Bemessungsgrundlage setzte sich zusammen aus dem erstatteten Kaufpreis und der ebenfalls an den Gesellschafter erstatteten Grunderwerbsteuer. Davon stellte das Finanzamt den Teil steuerfrei, der der Höhe der Beteiligung des Gesellschafters an der GbR entsprach. In Höhe dieses Prozentsatzes sah das Finanzamt Personenidentität an.

Der BFH bestätigte abschließend die Rechtsauffassung des Finanzamtes. Unstreitig ist nach dem Grundstückserwerb durch den Gesellschafter Grunderwerbsteuer entstanden. Im unmittelbaren Anschluss hat dann die GbR die Verwertungsbefugnis an dem Grundstück erworben. Dieser Vorgang ist anteilig ebenfalls der Steuer zu unterwerfen. Steuerfrei bleibt lediglich der Anteil, der dem Anteil des Gesellschafters an der GbR entspricht.

Durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der sich auf den Erwerb eines Grundstücks durch den Verpflichteten im eigenen Namen richtet, erlangt der Geschäftsherr die Rechtsmacht, von dem Beauftragten die Auflassung des Grundstücks zu verlangen oder es bei entsprechender Ausgestaltung des Vertrags durch andere Maßnahmen der Substanz nach auf eigene Rechnung zu verwerten. Diese Rechtsmacht begründet eine Verwertungsbefugnis im Sinne des Gesetzes. Eine Treuhandvereinbarung in Gestalt der sog. Erwerbstreuhand ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag in diesem Sinne.