Die Zulässigkeit und die Besteuerung von Tantiemen eines Gesellschafter-Geschäftsführers aus „seiner“ GmbH heraus sind seit vielen Jahren immer wieder ein Streitpunkt mit der Finanzverwaltung. Die Finanzämter scheuen nicht davor zurück, einen fiktiven Zufluss der Tantieme und damit Arbeitslohn zu bejahen, selbst wenn keine Tantieme bezahlt wurde. Es wird auch gerne ein fiktiver Zufluss angenommen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer auf einen bereits entstandenen Tantiemeanspruch verzichtet. Der BFH hat jetzt der gefühlten Willkür der Finanzverwaltung etwas engere Grenzen vorgegeben.

Hintergrund der Diskussion ist die Tatsache, dass außerhalb einer Bilanzierung Einnahmen grundsätzlich erst dann versteuert werden müssen, wenn sie dem Steuerpflichtigen zufließen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber ein Zufluss auch fiktiv angenommen werden, so dass dann eine Einnahme versteuert werden muss, obwohl sie gar nicht gezahlt worden ist.

Der Kläger in dem BFH-Verfahren war Alleingesellschafter einer GmbH. Er hatte mit der GmbH eine Tantiemevereinbarung getroffen. In den betroffenen Streitjahren zahlte die GmbH dem Kläger keine Tantieme aus, obwohl sie Gewinne erzielt hatte. Die GmbH wies in ihren Bilanzen der Streitjahre auch weder eine Tantiemerückstellung noch eine Tantiemeverbindlichkeit aus. Das Finanzamt nahm einen fiktiven Zufluss der Tantieme beim Kläger an und erfasste die Tantieme als Arbeitslohn.

Der BFH hielt einen fiktiven Zufluss zwar nicht aufgrund der Alleingesellschafterstellung des Klägers für denkbar, wohl aber aufgrund eines möglichen Verzichts. Der BFH verwies die Sache daher an das Finanzgericht zur weiteren Aufklärung zurück.

Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern mit mehr als 50 % der Stimmrechte kann es zu einer Zuflussfiktion kommen, wenn der Tantiemeanspruch fällig und durchsetzbar ist und die GmbH zahlungsfähig ist. Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer kann dann nämlich die Auszahlung der Tantieme durchsetzen.

Im Streitfall waren die Tantiemeansprüche aber nach Ansicht des BFH nicht fällig. Sie sollten gemäß Vertrag erst dann fällig sein, wenn der Jahresabschluss und damit auch der Tantiemeanspruch festgestellt ist. In den Jahresabschlüssen der GmbH für die strittigen Jahre waren keine Tantiemeverpflichtungen ausgewiesen, so dass ein fälliger Tantiemeanspruch nicht zustande gekommen ist.

Der BFH hält aber einen fiktiven Zufluss aufgrund eines Verzichts des GGF auf einen bereits entstandenen Tantiemeanspruch für möglich. Dieser Verzicht hätte zu einer verdeckten Einlage des Klägers in die GmbH geführt. Zuvor wäre dafür aber der Zufluss des eingelegten Wirtschaftsguts (Tantiemeforderung) erforderlich gewesen.

Das FG muss nun aufklären, ob der Kläger in den Streitjahren auf seine bereits entstandenen Tantiemeansprüche verzichtet und diese verdeckt in die GmbH eingelegt hat, so dass ihm die Tantiemen vorher (fiktiv) zugeflossen sein müssen. Die verdeckte Einlage setzt nicht voraus, dass die GmbH tatsächlich Tantiemeverpflichtungen gegenüber dem Kläger passiviert hat. Es würde genügen, wenn Tantiemeverpflichtungen hätten passiviert werden müssen. Außerdem muss vom FG geprüft werden, ob sich der GGF und die GmbH vorab auf eine Aufhebung der Tantieme geeinigt bzw. stillschweigend verständigt haben. Dann wäre ein fiktiver Zufluss zu verneinen. Und der GGF hätte keine verdeckte Einlage erbringen können.