Das FG Düsseldorf hatte über die Gewährung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in einem Fall zu entscheiden, in dem die Kläger im Jahr vor der Leistungserbringung freiwillig Vorauszahlungen geleistet hatten.
Die Kläger beauftragten in 2022 ein Unternehmen mit dem Austausch ihrer Heizungsanlage sowie Sanitärarbeiten. Der Kläger schlug per E-Mail vor, einen Teil von 2/3 der kalkulierten Lohnkosten als Abschlag bereits in 2022 in Rechnung zu stellen. Eine Reaktion des Handwerksbetriebs erfolgte nicht. Dennoch überwiesen die Kläger kurz vor Jahresende Beträge in Höhe von insgesamt 5.242 Euro an das Unternehmen. Die beauftragten Arbeiten wurden erst im Folgejahr 2023 durchgeführt.
Das beklagte Finanzamt versagte die Steuerermäßigung, weil im Streitjahr weder Rechnungen vorlägen noch Handwerkerleistungen erbracht worden seien. Die Kläger argumentierten dagegen, dass es auf den Zeitpunkt der Zahlung ankomme. Zudem liege aufgrund der jeweiligen Angebote eine Rechtsgrundlage für die Zahlungen vor.
Das FG Düsseldorf folgte der Argumentation des Finanzamtes. Die Steuerermäßigung setzt u. a. voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Beides war im Jahr 2022 nicht erfüllt. Die E-Mail stellte keine Rechnung dar. Auch konnten die in 2023 erstellten Rechnungen die fehlenden Rechnungen in 2022 nicht „nachbessern“. Zudem sind im Streitjahr keine Aufwendungen „für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen“ getätigt worden, da die Leistungen erst im Folgejahr erbracht worden sind.