Seit Jahren wird widerstreitend darüber diskutiert, welche Folgen eine sog. inkongruente Gewinnausschüttung bei einer GmbH hat. Gemeint sind damit Fälle, bei denen ein Gesellschafter einen Gewinnanteil erhält, der vom prozentualen Anteil seines Kapitalanteils abweicht. Der BFH hat jetzt zumindest mal für Vorabausschüttungen Klarheit geschaffen.

Es ging im zu Grunde liegenden Fall um eine GmbH, die zwei Gesellschafter mit je 50 % Kapitalanteil hatte. Die Gesellschafter der GmbH fassten in den Streitjahren jeweils einstimmig Vorabausschüttungsbeschlüsse, mit denen die Vorabgewinne nur an einen der beiden Gesellschafter verteilt wurden. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH enthielt keine expliziten Regelungen zur Gewinnverteilung. Diese waren daher grundsätzlich entsprechend der Beteiligungsverhältnisse zu verteilen.

Das Finanzamt sah die Ausschüttungsbeschlüsse wegen der inkongruenten Verteilung der Vorabgewinne als zivilrechtlich nichtig an und unterwarf die hälftigen Ausschüttungsbeträge beim zweiten Gesellschafter als Einkünfte aus verdeckten Gewinnausschüttungen der Besteuerung.

Der BFH kassierte die Meinung des Finanzamts ein. Die einstimmig gefassten Ausschüttungsbeschlüsse sind demnach als zivilrechtlich wirksame Gewinnverwendungsbeschlüsse der Besteuerung zugrunde zu legen. Es lagen daher nur offene Gewinnausschüttungen der GmbH an einen der beiden Gesellschafter und keine Ausschüttungen an den Nicht-Empfänger vor. Eine Zurechnung der hälftigen Ausschüttungsbeträge beim diesem aufgrund eines Gestaltungsmissbrauchs kommt nicht in Betracht. Zivilrechtlich wirksam beschlossene inkongruente Ausschüttungen sind steuerlich anzuerkennen, auch wenn es sich um einen punktuell satzungsdurchbrechenden Beschluss handelt.