Wird ein betriebliches Kfz auch privat genutzt, ohne dass ein Fahrtenbuch geführt wird, ist die Privatnutzung nach der sog. 1 %-Methode in Höhe von 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat als Entnahme zu bewerten. Sind die tatsächlich angefallenen Kosten des Pkw höher als dieser pauschal ermittelte Wert, kann der Steuerpflichtige daraus einen gewissen Vorteil ziehen. Wenn die Kfz-Kosten aber gering sind, weil das Fahrzeug z. B. gebraucht erworben worden ist oder es schon abgeschrieben ist, würde die Regelung zum Nachteil für den Steuerpflichtigen werden. In dieser Konstellation lässt die Finanzverwaltung zu, dass der Entnahmewert auf die tatsächlich entstandenen Kosten gedeckelt wird.

Wie sind in einem solchen Fall Leasingsonderzahlungen zu behandeln? Bei einem bilanzierenden Unternehmer werden Leasingsonderzahlungen aktivisch abgegrenzt und damit auf die Dauer des Leasingvertrags verteilt. Sie erhöhen damit Jahr für Jahr die tatsächlichen Kfz-Kosten, so dass sich hier die Frage erübrigt. Aber ein Überschuss-Rechner, wie bspw. ein Arzt, könnte Vorteile haben.

Der BFH hatte den Fall eines Zahnarztes zu beurteilen. Er ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung, also nach Zufluss- und Abflussgesichtspunkten. Er schloss im Dezember 2011 einen dreijährigen Leasingvertrag für einen betrieblich genutzten Pkw ab. Er leistete noch im Dezember 2011 eine Leasingsonderzahlung in Höhe von rund 22.000 Euro. Er zog selbige, übrigens vollkommen legal, im Jahr 2011 in voller Höhe als Betriebsausgabe ab.

In den Streitjahren 2012 bis 2014 betrugen seine tatsächlichen Kfz-Kosten zwischen 8.000 und 10.000 Euro. Der Kläger ermittelte den Entnahmewert für das betriebliche Kfz nach der sog. 1 %-Methode. Er ermittelte einen jährlichen Entnahmewert von rund 13.000 Euro. Er deckelte diesen Betrag auf die tatsächlich entstandenen Kosten von 8.000 bzw. 10.000 Euro.

Das Finanzamt folgte der Kostendeckelung nicht. Es verteilte zusätzlich die im Vorjahr gezahlte Leasingsonderzahlung auf die Dauer des dreijährigen Leasingvertrags und erhöhte so die tatsächlich entstandenen Kosten. Verteilt man die Leasingsonderzahlung von rund 22.000 Euro auf die drei Jahre, entstehen jährliche Mehrkosten von über 7.000 Euro. Die jährlichen Kfz-Kosten betragen somit rund 15.000 bzw. rund 17.000 Euro. Sie sind höher als der Entnahmewert von 13.000 Euro. Für eine Kostendeckelung besteht somit kein Anlass, so das Finanzamt.

Der BFH stimmte dem Ansatz zu. Eine Deckelung des sich nach der sog. 1 %-Methode ergebenden Entnahmewerts für die private Kfz-Nutzung auf die tatsächlichen Kfz-Kosten setzt bei einer Leasingsonderzahlung im Rahmen einer Einnahmen-Überschussrechnung voraus, dass bei den tatsächlichen Kfz-Kosten auch die Leasingsonderzahlung anteilig berücksichtigt wird. Zu diesem Zweck ist die Leasingsonderzahlung auf die Dauer des Leasingvertrags rechnerisch zu verteilen. Die Sonderzahlung erhöht also bei der Prüfung der Kostendeckelung die tatsächlich entstandenen Kfz-Kosten, so dass eine Kostendeckelung entweder nicht erfolgt oder aber niedriger ausfällt.

Bei einer Leasingsonderzahlung werden die Kfz-Kosten vorverlagert. In der Folgezeit fallen die tatsächlichen Kfz-Kosten also niedriger aus. Würde man die Leasingsonderzahlung nicht auf die Dauer des Leasingvertrags verteilen, würde der Sinn und Zweck der Kostendeckelung verfehlt. Die Kostendeckelung soll nämlich verhindern, dass der Entnahmewert in Fällen, in denen das Kfz bereits abgeschrieben ist oder günstig unter dem Listenpreis erworben wird, höher ausfällt als die tatsächlichen Kfz-Kosten.

Die rechnerische Verteilung der Leasingsonderzahlung auf die Dauer des Leasingvertrags erfolgt nur im Rahmen der Prüfung der Kostendeckelung. Der tatsächliche Betriebsausgabenabzug wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Der Zahnarzt konnte also im Rahmen seiner Einnahmen-Überschussrechnung die Leasingsonderzahlung im Jahr 2011 vollständig als Betriebsausgaben abziehen.