Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel sind auch dann nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn sie dem an Krebs erkrankten Steuerpflichtigen ärztlich verordnet worden sind. Das ist die Kurzfassung aus einem Urteil des FG München.
Der Kläger leidet seit Jahren an einer metastasierenden Tumorerkrankung, die mit einer Hormontherapie nicht mehr heilbar ist. Streitig ist, ob die ärztlich verordneten und vom Finanzamt nicht anerkannten Aufwendungen für Präparate, die aufgrund einer Tumorerkrankung eingenommen wurden, als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig sind. Das Finanzamt beurteilte die Präparate nicht als Arzneimittel, die dem Arzneimittelgesetz unterliegen, sondern als Vitamine, Mineral- und Vitalstoffe u. ä., die als Lebensmittel gelten.
Und Aufwendungen für Lebensmittel – auch in Form von Nahrungsergänzungsmitteln – sind nicht originäre Aufwendungen im Krankheitsfall, die den außergewöhnlichen Belastungen zugeordnet werden können. Es handelt sich insoweit vielmehr um Kosten der privaten Lebensführung, die dem steuerlichen Abzugsverbot unterfallen.
Das Gericht argumentierte über Aufwendungen für eine Diätverpflegung, die ausnahmslos nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. Dies gilt auch für Sonderdiäten, die eine medikamentöse Behandlung ersetzen. Arzneimittel dagegen unterfallen nicht dem Abzugsverbot für Diätverpflegung. Arzneimittel im Sinne des Gesetzes sind keine Lebensmittel und zählen nicht zur Diätverpflegung, auch wenn sie während einer Diät eingenommen werden. Aufwendungen dafür sind vielmehr als Krankheitskosten zu berücksichtigen, wenn ihre Einnahme einer Krankheit geschuldet und die Zwangsläufigkeit (medizinische Indikation) der Medikation durch ärztliche Verordnung nachgewiesen ist.
Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze stellen die streitgegenständlichen Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel keine außergewöhnlichen Belastungen dar.
Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen, weil der BFH noch keine Gelegenheit hatte, näher darüber zu entscheiden, ob in Fällen einer Krebserkrankung die Einnahme von Präparaten in Form von Nahrungsergänzungsmitteln zwangsläufig im Sinne des EStG ist.